0D[LPLOLDQ 6WURKPD\HU Grundwissen 9HUNHKUVVLFKHUXQJVSʴ LFKW im Straßenbau und -verkehr 3ʴ LFKWHQ NHQQHQ ȡ VLFKHU KDQGHOQ
www.deichmann-fuchs.de ISBN 978-3-86198-403-0 € 39,95 [D] 'LH 8PVHW]XQJ GHU 9HUNHKUVVLFKHUXQJVSʴ LFKW LP 6WUD¡HQYHUNHKU YHUODQJW XPIDQJUHLFKH .HQQWQLVVH 1LFKW ]XOHW]W HUIRUGHUW GHU %HWULHE YRQ 6WUD¡HQEDXVWHOOHQ GLH (LQKDOWXQJ ]DKOUHLFKHU 3ʴ LFKWHQ 'LHVHV +DQGEXFK LVW JOHLFKHUPD¡HQ (LQI¾KUXQJ 1DFKVFKODJHZHUN XQG (QWVFKHLGXQJVVDPPOXQJ 'DPLW KDEHQ 6LH DOOH ,QIRUPDWLRQHQ ]XU 9HUNHKUVVLFKHUXQJVSʴ LFKW VFKQHOO ]XU +DQG Aus dem Inhalt: $XVI¾KUOLFKH (UNO¦UXQJHQ ]XP %HJULII GHU 9HUNHKUVVLFKHUXQJVSʴ LFKW PLW 6FKDXELOGHUQ %HWUDFKWXQJ GHU %HVRQGHUKHLWHQ LP 6WUD¡HQYHUNHKU XQG 6WUD¡HQEDX 3UD[LVJHUHFKWH (UO¦XWHUXQJ GHU UHOHYDQWHQ 9RUVFKULIWHQ 5HOHYDQWH *HULFKWVHQWVFKHLGXQJHQ LP +LQEOLFN DXI GLH 9HUNHKUVVLFKHUXQJVSʴ LFKWHQ EHL 6WUD¡HQEDXVWHOOHQ 'DV :HUN ZHQGHW VLFK VRZRKO DQ 3UDNWLNHU DOV DXFK DQ -XULVWHQ XQG DOOH VRQVWLJHQ ,QWHUHVVLHUWHQ =DKOUHLFKH %HLVSLHOH ELHWHQ HLQHQ GLUHNWHQ %H]XJ ]XU 3UD[LV XQG PDFKHQ GDV :LVVHQ DQVFKDXOLFK Maximilian Strohmayer LVW 5HFKWVDQZDOW XQG ,QKDEHU HLQHU .DQ]OHL LQ 5HJHQVEXUJ (U LVW )DFKDQZDOW I¾U 6WUDIUHFKW XQG 9HUNHKUVUHFKW VRZLH 0DVWHU RI /DZV // 0 )¾U 'HLFKPDQQ )XFKV EHDUEHLWHW HU DX¡HUGHP GDV 3UD[LVKDQGEXFK 6W92 ȡ 56$
Deichmann+Fuchs ∣ Business Solutions 3 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis I. Einleitung ............................................................................................................... 4 II. Grundwissen zur Verkehrssicherungspflicht ....................................................... 5 1. Begriffsklärung.................................................................................................. 5 2. Haftungsvoraussetzungen................................................................................ 8 3. Ausgewählte Fallgruppen ................................................................................ 12 III. Die Verkehrssicherungspflicht im Straßenbau und -verkehr .............................. 14 1. Allgemeines ....................................................................................................... 14 2. Verkehrssicherungspflichten im Straßenbau................................................... 14 3. Träger der Verkehrssicherungspflicht .............................................................. 16 4. Rechtsfolgen der Verkehrssicherungspflichtverletzung ................................. 17 5. Ausgewählte Fallgruppen ................................................................................ 18 IV. Wichtige Vorschriften ............................................................................................ 25 1. § 823 BGB .......................................................................................................... 26 2. § 831 BGB .......................................................................................................... 31 3. § 839 BGB .......................................................................................................... 35 4. § 45 StVO ........................................................................................................... 40 V. Ausgewählte Entscheidungen zur Verkehrssicherungspflicht, insbesondere im Straßenverkehr .......................................................................... 81 VI. Zentrale Begriffe – kurz erklärt ............................................................................ 112
I. Einleitung Vorwort Das vorliegende Handbuch befasst sich mit der Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr. T tigkeiten im Straßenbau oder bei der Planung von Baustellen erfordern umfangreiches Wissen in vielen Bereichen. Nicht zuletzt geht der Betrieb von Straßenbaustellen mit zahlreichen Pflichten zur Verkehrssicherung einher, sodass ein solides Wissen in diesem Bereich zwingend ist. Dieses Handbuch ist gleichermaßen Einf hrung, Nachschlagewerk und Entscheidungssammlung. Der Aufbau erfolgt vierstufig: Zun chst wird in einem allgemeinen Teil anhand der gesetzlichen Regelungen nachvollzogen, was es mit dem Begriff der Verkehrssicherungspflicht berhaupt auf sich hat. Anschließend stehen die Besonderheiten im Straßenverkehr im Blickpunkt. Danach findet sich eine praxisgerechte Kommentierung der relevanten Vorschriften. Zum Abschluss werden themenbezogene Gerichtsentscheidungen dargestellt. Das Werk wendet sich damit in seiner Gesamtheit sowohl an Praktiker, insbesondere in der Aus bung von T tigkeiten im Straßenbau, als auch an Juristen – fertige als auch angehende – und alle sonstigen Interessierten. Zahlreiche Beispiele bieten einen direkten Bezug zur Praxis und machen das Wissen anschaulich. Der Autor freut sich ber Anmerkungen jeder Art zu seinem Buch und w nscht viel Spaß beim Lesen! Maximilian Strohmayer, April 2024 I. Einleitung 4 Deichmann+Fuchs . Business Solutions
II. Grundwissen zur Verkehrssicherungspflicht 1. Begriffskl rung Verkehrssicherungspflicht – dieses Wort haben Sie bestimmt schon einmal gehçrt. Aber was hat es eigentlich genau mit diesem sperrigen Begriff, der synonym auch als Verkehrspflicht bezeichnet werden kann,1) auf sich? Das folgende Kapitel soll hier Licht ins Dunkel bringen. Wichtig: Zust ndig f r die Haftung wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser VI. Zivilsenat definiert die rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen seiner st ndigen Rechtsprechung2) wie folgt: „Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art, etwa durch Verkehrseröffnung – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger dieser (Berufs-)Gruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein ,Unglück erlitten und kann dem Schädiger kein ,Unrecht vorhalten.“3) II. Grundwissen zur Verkehrssicherungspflicht Deichmann+Fuchs . Business Solutions 5 1) RGZ 102, 372 ff. (375). 2) Vgl. z. B. BGH VersR 2002, 247; 2003, 1319; 2006, 233; BGH, Urt. v. 2. 10. 2012 – VI ZR 311/11, VersR 2012, 1528. 3) Vgl. hierzu Haag, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, § 823 BGB Rn. 28.
Wer selten mit Gerichtsurteilen und der juristischen Fachsprache zu tun hat, d rfte sich an dieser Stelle sicherlich fragen, ob sich das Ganze nicht auch ein wenig einfacher erkl ren l sst. Genau daf r ist dieses Kapitel da. Verk rzt gesagt bedeutet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Person, die f r eine potenzielle Gefahr verantwortlich ist, daf r sorgen muss, dass durch diese Gefahrenlage kein Schaden entsteht. Im Weber Rechtswçrterbuch wird die Verkehrssicherungspflicht auch pr gnant definiert als Pflicht, aufgrund derer sich jemand um die Verhinderung von Verletzungen anderer bem hen muss.1) So w rde es grafisch aussehen: Mit anderen Worten kann die Verkehrssicherungspflicht auch wie folgt definiert werden: Verkehrssicherungspflicht ist die Verpflichtung desjenigen (Verantwortlichen), der eine Gefahrenlage im çffentlichen Verkehrsraum f r andere schafft, die er zur Abwehr der gefahrennçtigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen hat. Im Grunde klingt das einleuchtend: Wenn ich eine Gefahrensituation geschaffen habe, habe ich es zu verhindern, dass jemand dadurch gesch digt wird. In der Praxis ist es leider nicht ganz so einfach, was bereits an der Vielzahl von Gerichtsentscheidungen ersichtlich ist, die es zur Thematik der Verkehrssicherungspflicht gibt. In einer akuten Gefahrensituation ist es zun chst ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diese nach Mçglichkeit zu beseitigen ist und Sch den von anderen Personen oder Sachen auszuschließen sind. Doch auch bei sog. unbeweglichen Sachen besteht oftmals eine Verkehrssicherungspflicht. II. Grundwissen zur Verkehrssicherungspflicht 6 Deichmann+Fuchs . Business Solutions 1) Schmidt, in: Weber Rechtswçrterbuch, Verkehrssicherungspflicht, 29. Edition 2022.
Unter unbeweglichen Sachen werden zum Beispiel Grundst cke, H user, Straßen und Wege verstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH muss diejenige Person, die auf einem Grundst ck Verkehr ermçglicht, f r die Verkehrssicherheit haften.1) Wird ein Grundst ck f r die Allgemeinheit zur Benutzung freigegeben, kann eine Gef hrdung der Allgemeinheit vorliegen, wenn es sich in einem schlechtem Verkehrszustand befindet. Von einer Erçffnung des Verkehrs spricht man zum Beispiel bei einer Gemeinde, die eine Straße zum çffentlichen Verkehr bestimmt und einrichtet, oder bei einem Hauseigent mer, der ein Wohnhaus in Benutzung nimmt. Auch ein Privatweg oder Privatplatz muss bei Benutzung Dritter in verkehrssicherem Zustand gehalten werden. Wenn ein Privatweg oder Privatplatz mit Wissen und Willen des Eigent mers und der Gemeinde als Verkehrsweg benutzt wird, so obliegt die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Neben dem Verkehrssicherungspflichtigen kann aber auch der Eigent mer haften, wenn der Privatweg dem Gemeingebrauch dient.2) Neben einem Eigent mer kann auch der Mieter oder P chter eines Grundst ckes verkehrssicherungspflichtig sein, sofern er f r die Verkehrserçffnung verantwortlich ist. Dies gilt zum Beispiel f r den Mieter eines Ladengesch fts oder den P chter einer Tankstelle oder eines Restaurants. Diese sind daf r verantwortlich, dass die Zug nge zu den jeweiligen Lokalit ten sowie die Innenr umlichkeiten gefahrlos begangen werden kçnnen. Der Eigent mer ist in diesen F llen in der Regel ebenfalls in der Haftung. Beispiel aus der Rechtsprechung: Wurde der Verkehr f r Dritte erçffnet, bezieht sich die Pflicht zur Verkehrssicherung auf s mtliche Gefahrenlagen. Hierzu z hlen sowohl der bauliche Zustand und die Instandhaltung von Anlagen und Wegen als auch der Schutz vor ußeren Einfl ssen, beispielsweise bei Glatteis auf einer Außentreppe.3) Es ist zu beachten, dass eine Verkehrssicherungspflicht grunds tzlich nur gegen ber Personen gilt, die sich berechtigt an einem Ort aufhalten. Rutscht etwa ein Einbrecher bei Eis und Schnee auf einem Grundst ck aus, kann er sich nicht darauf berufen, dass der Eigent mer seine Verkehrssicherungspflicht missachtet hat. Schließlich hat sich der Einbrecher unberechtigt auf dem Grundst ck aufgehalten. Sollte sich eine fremde Person nach Betriebsschluss unbefugt Zugang zu einem Betriebsgel nde durch eine Fluchtt r verschaffen und dabei an einer unbeleuchteten Bordsteinkante st rzen, liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.4) Allerdings kann die Verkehrssicherungspflicht eines Grundst ckseigent mers so weit gehen, ein Grundst ck, auf dem sich gef hrliche Gegenst nde befinden, vor dem unbefugten Betreten durch Kinder abzusichern.5) Das gilt auch f r das Vorhandensein anderer Gefahrenquellen wie Teichen. II. Grundwissen zur Verkehrssicherungspflicht Deichmann+Fuchs . Business Solutions 7 1) Vgl. BGHZ 31, 73; 37, 165; 40, 379. 2) Vgl. Haag, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, § 823 BGB Rn. 29. 3) BGH, Urt. v. 18. 9. 1984 – VI ZR 316/82, NJW 1985, 270. 4) OLG Hamm, Urt. v. 15. 2. 1993 – 3 U 231/92, VersR 1994, 325. 5) BGH, Urt. v. 22. 10. 1974 – VI ZR 149/73, NJW 1975, 108.
Wichtig: Bei allen Sorgfaltspflichten muss jedoch eines klar sein: Es kann niemals eine vollkommene Verkehrssicherheit geben, die jedes nur denkbare Unfallereignis mit absoluter Sicherheit auszuschließen vermag.1) Aus diesem Grund kann auch nur diejenige Sicherheit verlangt werden, die nach Treu und Glauben mit R cksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf.2) Es ist ausreichend, wenn der Sicherungspflichtige aus seiner Sicht alles tut, was vern nftigerweise an Sicherungsmaßnahmen erwartet werden kann. Kommt ein Fahrzeugf hrer auf regennasser Fahrbahn ins Rutschen und verunfallt, wird er sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf die Haftung eines Dritten berufen kçnnen. 2. Haftungsvoraussetzungen Ob jemand aufgrund der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht einen Schaden erlitten hat, ist eine zivilrechtliche Frage. Derjenige, der einen Schaden geltend macht, muss einen zivilrechtlichen Anspruch haben. Da in der Regel keine vertragliche Beziehung zwischen Gesch digtem und Sch diger besteht, kommt es grunds tzlich darauf an, ob eine Norm des Deliktsrechts einschl gig ist. Das Deliktsrecht ist geregelt in den §§ 823 ff. BGB. In Kapitel IV dieses Buchs ist eine systematische und praxisgerechte Kommentierung einschl giger Vorschriften zur Verkehrssicherungspflicht zu finden. An dieser Stelle soll zun chst einmal das Fundament f r ein systematisches Grundverst ndnis gelegt werden – denn ohne Verst ndnis der Gesetzessystematik lassen sich keine zivilrechtlichen Anspr che pr fen! Die Grundnorm f r den deliktischen Schadensersatz ist § 823 BGB mit der berschrift „Schadensersatzpflicht“. Diese Vorschrift lautet wie folgt: § 823 BGB – Schadensersatzpflicht (1) Wer vors tzlich oder fahrl ssig das Leben, den Kçrper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstçßt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden mçglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. (Wir werden diese Vorschrift an sp terer Stelle im Buch noch einmal n her behandeln.) Zu pr fen ist dabei zun chst, ob § 823 Abs. 1 BGB einschl gig ist. Dies ist der Fall, wenn jemand vors tzlich oder fahrl ssig das Leben, den Kçrper, die Gesundheit, die Freiheit, II. Grundwissen zur Verkehrssicherungspflicht 8 Deichmann+Fuchs . Business Solutions 1) Vgl. Haag, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, § 823 BGB Rn. 37. 2) BGH, Urt. v. 10. 3. 1954 – VI ZR 75/53, VersR 1954, 224.
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