Arbeitsstellensicherung aktuell 2026 Der kompakte Ratgeber für die Praxis
Arbeitsstellensicherung aktuell 2026 ist der praktische Ratgeber für die Praxis mit kompakten Sofortinformationen zur Verkehrssicherung, mit Hinweisen zum Einrichten von Arbeitsstellen/Baustellen an Straßen, mit Abbildungen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, mit einer Auswahl von Regelplänen der RSA. Dieser Ratgeber ist für Arbeitsstellen/Baustellen an Straßen im Innerortsbereich, auf Landstraßen und auf Autobahnen anzuwenden. Aus dem Inhalt: RSA 21 mit Regelplänen Praxis-Tipps zu den RSA 21 und zur Baustellenverordnung ASR A5.2 RUB 21 RWBA 2023 www.deichmann-fuchs.de ISBN 978-3-86198-473-3 € 79,00 [D]
5 Inhaltsübersicht I.1 RSA 21 Teil A – Allgemeines....................................................................................................................7 I.2 RSA 21 Teil B – Innerörtliche Straßen ................................................................................................... 38 I.2.1 Regelpläne B I ........................................................................................................................................48 I.2.2 Regelpläne B II ....................................................................................................................................... 71 I.2.3 Regelpläne B III ......................................................................................................................................83 I.2.4 Regelpläne B IV...................................................................................................................................... 85 I.3 RSA 21 Teil C – Landstraßen................................................................................................................. 91 I.3.1 Regelpläne C I ........................................................................................................................................ 96 I.3.2 Regelpläne C II ......................................................................................................................................112 I.4 RSA 21 Teil D – Autobahnen................................................................................................................ 125 I.4.1 Regelpläne D I ...................................................................................................................................... 142 I.4.2 Regelpläne D II ..................................................................................................................................... 155 I.4.3 Regelpläne D III .................................................................................................................................... 175 I.4.4 Regelpläne D IV.................................................................................................................................... 182 I.5 Richtlinien zur Baubetriebsplanung auf Bundesautobahnen (RBAP).................................................188 II RSA 21 – Praxisteil............................................................................................................................... 197 II.1 Grundlagen RSA 21 .............................................................................................................................197 II.2 Arbeitsstellen planen – Regelpläne anwenden ...................................................................................284 II.3 Baustellenverordnung mit Praxistipps .................................................................................................361 III Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen (ASR A5.2) ...............................................................................372 IV Richtlinien für Umleitungsbeschilderung – RUB, Ausgabe 2021........................................................ 385 V Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA 2023) ...............................429 Inhaltsübersicht
RSA Teil A – Allgemeines Inhaltsu¨ bersicht 1 Grundbegriffe und Grundsa¨ tze 1.1 Arbeitsstellen 1.2 Planung der Arbeitsstellen 1.3 Verkehrsrechtliche Grundsa¨ tze und Zusta¨ ndigkeiten 1.3.1 Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 1.3.2 Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung 1.3.3 Weitere Rechtsgrundsa¨ tze 1.4 Inhalt der Anordnungen und Verkehrszeichenpla¨ne 1.5 Aufstellung von Verkehrszeichen- und a¨ hnlichen Pla¨ nen; Nutzung der Regelpla¨ ne 1.6 U¨ berpru¨ fung und U¨ berwachung durch Beho¨rden 1.6.1 Allgemeines 1.6.2 U¨ berpru¨ fung 1.6.3 U¨ berwachung 2 Verkehrszeichen 2.1 Allgemeines 2.2 Aufstellho¨he von Verkehrszeichen 2.3 Standort von Verkehrszeichen 2.4 Gefahrzeichen 2.5 Vorschriftzeichen 2.6 Voru¨ bergehend gu¨ ltige Markierungen 3 Verkehrseinrichtungen und Warneinrichtungen 3.1 Allgemeines 3.2 Tempora¨ re Wechsellichtzeichen 3.3 Dauerlichtzeichen (§ 37 Absatz 3) 3.4 Absperrgera¨ te 3.4.1 Allgemeines 3.4.2 Absperrschranken, Absperrschrankengitter 3.4.3 Leitbaken, Warnbaken, Leitplatten 3.4.4 Leitkegel 3.4.5 Fahrbare Absperrtafeln 3.5 Warneinrichtungen 3.5.1 Allgemeines 3.5.2 Vorwarnanzeiger 3.5.3 Warnschwellen 3.5.4 Warnleuchten 3.5.5 Warnfahne 4 Leitmale 5 Leitschwellen, Leitborde und tempora¨ re Schutzeinrichtungen 6 Warnposten 7 Sicherheitskennzeichnung von Sonderrechtsfahrzeugen sowie Arbeitsstelleneinrichtungen 7.1 Arbeitsfahrzeuge, Sicherungsfahrzeuge 7.2 Warnblinklicht 7.3 Arbeitsmaschinen und Anha¨nger 8 Besondere Arbeitsstellenbereiche und -einrichtungen 9 Warnkleidung 7 I.1 – RSA 21 Teil A
10 Nachtbaustellen 11 Verkehrsfu¨ hrung und -regelung 11.1 Allgemeines 11.2 Umleitungen 8 I.1 – RSA 21 Teil A
1 Grundbegriffe und Grundsa¨tze Diese Richtlinien gelten fu¨ r die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. Sie unterscheiden nach den Anwendungsbereichen innero¨rtliche Straßen (Teil B), Landstraßen (Teil C) und Autobahnen (Teil D). 1.1 Arbeitsstellen (1) Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen o¨ffentliche oder tatsa¨ chlicho¨ffentliche Verkehrsfla¨ chen voru¨ bergehend fu¨ r Arbeiten abgesperrt werden und solche Stellen, die außerhalb des o¨ffentlichen Verkehrsraums liegen, von denen aber Auswirkungen auf den Verkehr ausgehen. Anlass hierfu¨ r ko¨nnen Arbeiten an der Straße selbst, Arbeiten neben oder u¨ ber der Straße, Arbeiten an Leitungen in oder u¨ ber der Straße sowie Vermessungsarbeiten sein (Rn. 2 VwV-StVO zu § 1). (2) Die verkehrsrechtlichen Sicherungsmaßnahmen an Arbeitsstellen dienen der sicheren Fu¨ hrung des Verkehrs im Bereich von Arbeitsstellen. (3) Die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelungen zum Arbeitsschutz sind von den jeweiligen Adressaten dieser Vorschriften zu beachten, aber nicht Gegenstand dieser Richtlinien. (4) Bezu¨glich der Gestaltung der Sicherungsmaßnahmen werden unterschieden: a) Arbeitsstellen von la¨ ngerer Dauer (AlD), b) Arbeitsstellen von la¨ ngerer Dauer unter besonderen Bedingungen (siehe Teil D, Abschnitt 2.4), c) Arbeitsstellen von ku¨ rzerer Dauer (AkD) (in der Regel einrichtbar sowohl bei Tage als auch bei Nacht – erforderlichenfalls mit gesonderten Regelpla¨ nen oder zusa¨ tzlichen Maßnahmen bei Dunkelheit). (5) Arbeitsstellen von la¨ ngerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind in der Regel alle Arbeitsstellen, die mehr als 24 Stunden durchgehend und ortsfest aufrechterhalten werden. (6) Arbeitsstellen von ku¨ rzerer Dauer im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen, die in der Regel nicht la¨ nger als 24 Stunden bestehen. Maßgeblich ist dabei, wie lange die arbeitsstellenbedingte Verkehrsfu¨ hrung besteht. (7) Tagesbaustellen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen von ku¨ rzerer Dauer, die wa¨ hrend der Tageshelligkeit bestehen. Hierunter fallen a) Arbeitsstellen, die kurzzeitig stationa¨ r eingerichtet sind (z. B. fu¨ r Unterhaltungsarbeiten, Reparaturen an Fahrzeug-Ru¨ ckhaltesystemen (FRS), Beschilderungsarbeiten, Arbeiten an Ver- und Entsorgungseinrichtungen), soweit sie nicht aufgrund der Verkehrssituation wie Arbeitsstellen von la¨ ngerer Dauer behandelt werden mu¨ ssen; diese werden als kurzzeitig stationa¨ re Arbeitsstellen bezeichnet, b) Arbeitsstellen, die sich in der Regel in der Verkehrsrichtung kontinuierlich fortbewegen (z. B. fu¨ r Reinigungsarbeiten, Markierungsarbeiten, Grasschnitt); diese werden als bewegliche Arbeitsstellen bezeichnet, c) Vermessungsarbeiten sind alle Arbeiten, die den Aufgaben der Landes- und Katastervermessung dienen, sowie alle Ingenieurvermessungen im Rahmen der Planung, des Baus sowie der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen und Bauwerken an Straßen. Vermessungsarbeiten gleichgestellt sind markscheiderische Vermessungen, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind, sowie die Ausfu¨ hrung geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagersta¨tten- und Bodenforschung. (8) Nachtbaustellen im Sinne dieser Richtlinien sind alle Arbeitsstellen von ku¨ rzerer Dauer, die wa¨ hrend der Dunkelheit betrieben werden. (9) Straßenbauarbeiten sind Bauarbeiten am und im Straßenko¨rper sowie an Bauwerken im Zuge von Straßen einschließlich Unterhaltungsmaßnahmen. (10) Der Verkehrsbereich endet auf der Arbeitsstellenseite an der zum Verkehr gewandten Kante einer Verkehrseinrichtung (Anlage 4 zu § 43 Absatz 3) oder einer tempora¨ ren Schutzeinrichtung (Bild A-1). Verkehrsbereich im hier genannten Sinne bezeichnet die ra¨ umliche Zusta¨ ndigkeit der fu¨ r die Anordnung nach § 45 zusta¨ ndigen Beho¨rde; er bezeichnet nicht den fu¨ r die Verkehrsteilnehmer uneingeschra¨ nkt nutzbaren Raum. 9 I.1 – RSA 21 Teil A
Bild A-1: Abgrenzung des Verkehrsbereiches (11) Arbeitsbereich ist der Bereich innerhalb der Arbeitsstelle, in dem Arbeiten stattfinden sowie in dem sich Arbeitskra¨ fte, Arbeitsmittel usw. befinden und der gegenu¨ ber dem Verkehrsbereich abgesperrt ist. (12) Fu¨ r Vermessungsarbeiten im Fahrbahnbereich ist grundsa¨ tzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich. Nur im Geh- und Radwegbereich ist diese grundsa¨ tzlich entbehrlich. (13) Bei den fu¨ r die Vermessung zusta¨ ndigen Stellen ist darauf hinzuwirken, dass Vermessungspunkte und Messungslinien nach Mo¨ glichkeit in verkehrsarme Bereiche außerhalb der Fahrbahn gelegt werden. Muss die Fahrbahn in Anspruch genommen werden, so soll ein Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschra¨nkt bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren zu wa¨hlen, bei denen der o¨ ffentliche Verkehrsraum so wenig wie mo¨ glich betreten werden muss. 1.2 Planung der Arbeitsstellen (1) Arbeitsstellen sind so zu planen, dass ihre Dauer und ra¨ umliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung mo¨glichst wenig erschweren. Die anordnende Beho¨rde hat zu pru¨ fen, ob die eingereichten Unterlagen diesen Anforderungen genu¨ gen. (2) Entfallen voru¨ bergehend Gru¨ nde fu¨ r die Maßnahmen oder lassen die Umsta¨ nde zeitweise Erleichterungen zu, dann sind die Maßnahmen fu¨ r diese Zeit aufzuheben bzw. abzumildern. (3) Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen in verkehrsschwachen Zeiten ausgefu¨ hrt werden. Um den Eingriff in den Verkehr mo¨ glichst gering zu halten, sollen Nachtbaustellen in Erwa¨ gung gezogen werden; hinsichtlich der Anforderungen an den Betrieb von Nachtbaustellen wird auf die Ausfu¨ hrungen im Abschnitt 10 sowie im Teil D, Abschnitt 3, verwiesen. Es kann erforderlich sein, dass der Bauherr bei der fu¨ r den Immissionsschutz zusta¨ ndigen Beho¨ rde eine Genehmigung einholt. (4) Bereits bei der Planung von zeitlich oder ra¨ umlich gro¨ßeren Arbeitsstellen sind Straßenverkehrsbeho¨rde, Polizei, Feuerwehr sowie Betreiber von betroffenen Linienverkehren des O¨ PNV zu beteiligen. Soweit besondere Stellen zur Koordinierung solcher Arbeiten eingerichtet sind, sind diese zu beteiligen. (5) Bei ra¨ umlich la¨ ngeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass – entsprechend dem Baufortschritt – die fu¨ r den Verkehr wirksame Arbeitsstellenla¨ nge und -breite mo¨glichst geringgehalten und regelma¨ ßig dem fu¨ r die Arbeiten notwendigen Raum angepasst werden. (6) Hinsichtlich gegebenenfalls erforderlicher Umleitungen wird auf die Ausfu¨ hrungen im Abschnitt 11.2 verwiesen. (7) Eine rechtzeitige Information der O¨ ffentlichkeit, in besonderen Fa¨ llen auch behinderter Menschen, u¨ ber absehbare Verkehrsbeeintra¨ chtigungen und mo¨ gliche Umleitungs- und Ausweichstrecken sollte in geeigneter Weise erfolgen. (8) Es ist zu pru¨ fen, inwieweit die Arbeiten zum Auf- und Abbau von Behelfsverkehrsfu¨ hrungen einer eigenen verkehrsrechtlichen Absicherung bedu¨ rfen. (9) Wa¨ ren bei Festlegungen von Sicherungsmaßnahmen an Straßen erhebliche Verkehrsbeeintra¨chtigungen oder Gefa¨ hrdungen fu¨ r unmittelbar im Grenzbereich zum Verkehr arbeitende Bescha¨ ftigte zu erwarten, kann es erforderlich sein, dass der Bauherr die notwendigen Maßnahmen mit den fu¨ r den Straßenverkehr und den fu¨r den Arbeitsschutz zusta¨ ndigen Beho¨ rden abstimmt, die fu¨ r Verkehrsteilnehmer und Bescha¨ ftigte auf Straßenbaustellen gleichermaßen die gro¨ ßtmo¨ gliche Sicherheit gewa¨ hrleisten (vergleiche ASR A5.2). 10 I.1 – RSA 21 Teil A
1.3 Verkehrsrechtliche Grundsa¨tze und Zusta¨ndigkeiten 1.3.1 Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (1) Maßgebende Rechtsgrundlage fu¨r alle verkehrslenkenden, -beschra¨ nkenden oder -verbietenden Maßnahmen auf o¨ ffentlichen Verkehrsfla¨ chen oder auf Privatgrund mit tatsa¨ chlich-o¨ ffentlichem Verkehr aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum, z. B. Bauarbeiten, ist die StVO (§ 45 Absatz 1 und 2). Hierbei sind alle Gebote und Verbote fu¨r die Verkehrsteilnehmer durch Verkehrszeichen und -einrichtungen nach der StVO anzuordnen (§ 45 Absatz 4). Die VwV-StVO sowie diese Richtlinien sind zu beachten (Rn. 3 VwV-StVO zu § 43 und Rn. 1 VwV-StVO zu § 40, Zeichen 123). (2) Die Straßenbaubeho¨rde ist vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbeho¨rde befugt, den Verkehr zur Durchfu¨hrung von Straßenbauarbeiten zu beschra¨nken, zu verbieten oder umzuleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen zu lenken (§ 45 Absatz 2). Die Straßenbaubeho¨rde muss vor allen Straßenbauarbeiten im o¨ffentlichen Straßenraum rechtzeitig – im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten – die Straßenverkehrsbeho¨rde u¨ber deren Umfang und verkehrliche Auswirkungen sowie u¨ber die angeordneten verkehrlichen Maßnahmen unterrichten. Die Straßenverkehrsbeho¨rde hat die Polizei rechtzeitig von den vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten. Will sie von ihrem Vorbehalt Gebrauch machen und vorgesehene Maßnahmen aufheben oder a¨ndern, so darf sie das nur nach Anho¨rung von Polizei und Straßenbaubeho¨rde tun. Straßenverkehrsbeho¨rde und Straßenbaubeho¨rde ko¨nnen vereinbaren, dass die Unterrichtung der Polizei von der Straßenbaubeho¨rde u¨ bernommen wird. (3) Bei Arbeitsstellen, bei denen der gesamte oder ein Teil des Verkehrs umgeleitet werden muss, sollte die vorgeschriebene vorherige Abstimmung zwischen der Straßenbaubeho¨rde und der Straßenverkehrsbeho¨rde nach Mo¨glichkeit 4 Wochen vorher erfolgen. (4) Sind sonstige Anlagen Dritter von den Arbeiten betroffen, so sind bei der Festlegung der Maßnahmen deren Eigentu¨ mer oder Betreiber hinzuzuziehen, gegebenenfalls auch Feuerwehr und Rettungsdienste. (5) Bei Straßenbauarbeiten von geringer verkehrlicher Auswirkung, bei denen die Anordnung verkehrlicher Maßnahmen auf der Grundlage von Regelpla¨nen erfolgt, kann von einer vorherigen Unterrichtung der Straßenverkehrsbeho¨rde abgesehen werden, wenn diese einem derartigen Verfahren zugestimmt hat. (6) Zur Anordnung verkehrlicher Maßnahmen zur Durchfu¨hrung von Arbeiten im Straßenraum, die nicht Straßenbauarbeiten sind, ist gema¨ ß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ausschließlich die Straßenverkehrsbeho¨rde befugt. (7) Fu¨ r Verkehrsbetriebe, Betreiber von Versorgungs- und Telekommunikationsnetzen sowie fu¨ r Unternehmer, die im Rahmen von Vertra¨ gen fu¨r einen la¨ngeren Zeitraum mit der Durchfu¨hrung von Arbeiten im Straßenraum beauftragt sind, kann die zusta¨ ndige Beho¨rde auf Antrag ein vereinfachtes Verfahren festlegen. Dieses Verfahren kann insbesondere bei Arbeitsstellen angewandt werden, die keine wesentlichen Eingriffe in den Verkehrsablauf zur Folge haben und stets gleichartige Sicherungsmaßnahmen nach sich ziehen, das heißt vorrangig bei Arbeitsstellen von ku¨ rzerer Dauer. In den schriftlichen Festlegungen sollen der Geltungsbereich – Arbeiten und Verkehrsfla¨ chen –, die anzuwendenden Regelpla¨ ne nach diesen Richtlinien und die jeweils vor Beginn der Arbeiten einzuschaltenden Beho¨ rden – z. B. Straßenbaubeho¨rde, Straßenverkehrsbeho¨rde, Polizei – aufgenommen werden. Es ist darin ferner darauf hinzuweisen, dass Verkehrszeichen und -einrichtungen nach der StVO erst dann aufgestellt werden du¨ rfen, wenn sie gema¨ ß § 45 fu¨ r jeden Einzelfall ausdru¨ cklich angeordnet worden sind. Mit der Festlegung des vereinfachten Verfahrens ist die Zusage der Anordnungsbeho¨rde verbunden, ku¨ nftig die Pru¨ fung und Anordnung der fu¨ r die jeweilige O¨ rtlichkeit erforderlichen Maßnahmen in der Regel innerhalb von 3 Arbeitstagen vorzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise ganz besondere Umsta¨ nde vorliegen, die einer la¨ ngerfristigen Pru¨ fung bedu¨ rfen. (8) Die Verkehrssicherungspflicht obliegt demjenigen, der im o¨ ffentlichen Straßenraum Arbeiten ausfu¨ hrt oder ausfu¨ hren la¨ sst. Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers, im Regelfall des Bauunternehmers, gegebenenfalls auch des Verkehrsabsicherers, besteht neben derjenigen des Straßenbaulasttra¨ gers und der Verkehrsregelungspflicht der Straßenverkehrsbeho¨rde; sie endet erst dann, wenn der Unternehmer nicht mehr die tatsa¨ chliche Herrschaft u¨ ber die Arbeitsstelle ausu¨ bt. Sie betrifft den gesamten Arbeitsstellenbereich und gegebenenfalls die zugeho¨rige Umleitungsstrecke sowie alle anla¨ sslich der Arbeitsstelle angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. (9) Die Anordnung von Verkehrszeichen und -einrichtungen aus Anlass von Arbeiten im Straßenraum soll schriftlich erfolgen. Die Unternehmer mu¨ ssen vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, von der zusta¨ndigen Beho¨rde – Straßenverkehrsbeho¨rde oder Straßenbaubeho¨rde – Anordnungen u¨ ber die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie u¨ ber notwendige Verkehrsbeschra¨ nkungen, -verbote 11 I.1 – RSA 21 Teil A
und Umleitungen einholen. Bauunternehmer haben dem Antrag einen Verkehrszeichenplan beizufu¨gen (§ 45 Absatz 6). (10) Die Anordnung richtet sich an die fu¨ r die Anbringung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Verantwortlichen. Sie beinhaltet auch die an die Verkehrsteilnehmer gerichtete straßenverkehrsrechtliche Anordnung. Die Anbringung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen entsprechend der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung obliegt im Regelfall dem Unternehmer. Adressat dieser Anordnung ist derjenige, der sie vor Ort umsetzt und fu¨ r die Unterhaltung verantwortlich ist. Der Unternehmer ist nicht befugt, von den Vorgaben der Anordnung abzuweichen. Dies bezieht sich auch auf den Inhalt der verkehrsrechtlichen Anordnung fu¨ r das Verkehrszeichen bzw. die Verkehrseinrichtung selbst. Ohne Anordnung aufgestellte oder von der Anordnung abweichende Verkehrszeichen sind nichtig. Sie haben allenfalls hinweisende Wirkung und ko¨nnen das nach § 1 gebotene Verhalten beeinflussen. (11) Sollen im Rahmen der Durchfu¨ hrung von Arbeiten im Straßenraum Sonderrechte nach § 35 Absatz 6 in Anspruch genommen werden, ist sorgfa¨ ltig zu pru¨ fen, ob die dort vorgeschriebenen Warneinrichtungen sowie gegebenenfalls gelbes Blinklicht (§ 38 Absatz 3) ausreichen, oder ob Sicherungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinien erforderlich sind. Dann sind vor Beginn der Arbeiten die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen einzuholen. Zur Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Warnkleidung vergleiche VwVStVO zu § 35 Absatz 6 sowie Teil A, Abschnitte 7 und 9. 1.3.2 Sonstige Maßnahmen zur Arbeitsstellensicherung (1) Gebote und Verbote, die mit Verkehrszeichen und -einrichtungen ergehen, ko¨nnen durch weitere bauliche oder technische Maßnahmen unterstu¨tzt oder erga¨nzt werden. Diese sonstigen Maßnahmen bedu¨ rfen keiner Anordnung nach § 45, von ihnen geht jedoch auch keine unmittelbare rechtliche Wirkung auf das Verkehrsverhalten aus. Sie ko¨ nnen daher die Verkehrszeichen und -einrichtungen nicht ersetzen. (2) Bei der Anwendung dieser sonstigen Maßnahmen im Bereich von Arbeitsstellen im Straßenraum ist § 33 Absatz 2 Satz 1 zu beachten. Danach du¨rfen „Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden ko¨nnen oder deren Wirkung beeintra¨ chtigen ko¨nnen“, dort nicht angebracht werden, „wo sie sich auf den Verkehr auswirken ko¨nnen“. Im Zweifelsfall ist zuvor die Straßenverkehrsbeho¨rde zu befragen. 1.3.3 Weitere Rechtsgrundsa¨tze (1) Neben den speziellen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts sind u. a. eine Reihe verwaltungsrechtlicher und zivilrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen des BGB zu beachten. (2) Von besonderer Bedeutung ist die fehlerfreie Ermessensausu¨ bung durch die Straßenverkehrs- und Straßenbaubeho¨rde bei belastenden Verwaltungsakten. In diesem Zusammenhang mu¨ssen sich die Einrichtung und Absicherung von Arbeitsstellen daher am Grundsatz der Verha¨ ltnisma¨ ßigkeit messen lassen. Dies gilt fu¨ r die Anordnung der verkehrssichernden Maßnahmen und die dadurch hervorgerufene Belastung Dritter sowie fu¨ r das Maß der angeordneten Verkehrsbeschra¨nkung oder des angeordneten Verkehrsverbotes. Fehlerfreie Ermessensausu¨bung verlangt in erster Linie die Beachtung des § 45 Absatz 9 sowie die Interessenabwa¨ gung der durch den Verwaltungsakt Betroffenen. Hieraus kann sich u. a. die Notwendigkeit ergeben, Verkehrsverbote und Beschra¨ nkungen wa¨hrend der arbeitsfreien Zeit aufzuheben oder abzumildern. Im Ergebnis mu¨ssen die die Einrichtung der Arbeitsstelle begru¨ ndenden Belange u¨ berwiegen. Die Nutzungsinteressen der die Straße gemeingebra¨ uchlich nutzenden Verkehrsteilnehmer mu¨ssen in die Abwa¨gung einfließen. Dabei geht der Grundsatz der Sicherheit dem der Leichtigkeit des Verkehrs vor. Ein Anspruch auf gleichbleibende Nutzungsmo¨glichkeit der Straße besteht fu¨ r sie nicht. Behinderungen des Verkehrsablaufes durch arbeitsstellenbedingte Zeitverluste oder Umwege mu¨ssen sie bei Beachtung des Verha¨ltnisma¨ ßigkeitsgrundsatzes hinnehmen. (3) Insbesondere sind die Belange von Anliegern, die in besonderem Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwa¨ gung einzubeziehen. Dies gilt vor allem fu¨ r an der Straße liegende Gewerbebetriebe. Der Verha¨ ltnisma¨ ßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die zur Erreichung des Ziels am wenigsten belastende (aber noch wirksame) Eingriffsmo¨glichkeit genutzt wird. (4) Sind Fußga¨ nger von den Auswirkungen der Arbeitsstelle betroffen, mu¨ ssen auch die Bedu¨ rfnisse von behinderten Menschen beru¨ cksichtigt werden (insbesondere von blinden, seh-, ko¨rper- und ho¨rbehinderten sowie kleinwu¨chsigen Menschen). (5) Bei der Einrichtung der Arbeitsstellen sind die Grundsa¨ tze der Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Diese betreffen in erster Linie die technische Beschaffenheit der Straße und der Einrichtungen im Straßenraum sowie die ordnungsgema¨ße Anbringung der angeordneten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Kommt es im 12 I.1 – RSA 21 Teil A
B I/9 Vierstreifige Fahrbahn mit Sperrung eines rechten Fahrstreifens bzw. dreistreifige Fahrbahn mit Sperrung im Bereich der zweistreifigen Richtung, Fu¨ hrung u¨ ber Seitenstreifen1) 58 I.2.1 – Regelpla¨ ne B I 1) siehe dazu Korrektur Regelpla¨ ne Teil B I
Regelplan B III/1 Vierstreifige Fahrbahn mit Schienenbahn, Sperrung des Schienenbahnbereiches einer Fahrtrichtung 84 I.2.3 – Regelpla¨ ne B III
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