Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei der Überprüfung von Fristen gelockert. In einem am 20. Februar 2025 verkündeten Urteil entschied der Sechste Senat, dass sich Anwältinnen und Anwälte bei der Prüfung von Rechtsmittelbegründungsfristen grundsätzlich auf die Vermerke in der Handakte verlassen dürfen und nicht zusätzlich den Fristenkalender kontrollieren müssen.