Erfolgt eine vollautomatisierte Absage an Bewerber aufgrund einer KI-Anwendung, handelt es sich um eine automatisierte Einzelentscheidung, die gemäß Art. 22 DSGVO verboten ist. Fällt dagegen der Unternehmer aufgrund eines Rankings der Bewerberdaten durch ein System letztlich selbst die Entscheidung, welche Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, so ist der Tatbestand des Art. 22 DSGVO nicht erfüllt.1)
Bei automatisierten Entscheidungsfindungen (einschließlich Profilings) im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO kann die betroffene Person vom Verantwortlichen „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik“ verlangen.
Die KI-Verordnung zielt darauf ab, den Einsatz von KI sicherer zu machen und sicherzustellen, dass KI-Systeme möglichst transparent, nachvollziehbar, nicht diskriminierend und umweltfreundlich sind.