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        <name>Deichmann+Fuchs Verlag</name>
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    <title>Blog / Atom Feed</title>
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    <updated>2026-04-28T15:22:57+02:00</updated>
    
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            <title type="text">Nächtliche Bauaktion: Unbekannte errichten Mauer auf Fahrbahn</title>
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                                            Kurioser Polizeieinsatz in Lindhorst (Niedersachsen): Unbekannte haben in der Nacht zum Sonntag (12. April 2026) auf der Fahrbahn eines Busbahnhofs kurzerhand eine Mauer errichtet. 
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                 Das Bauwerk aus Pflastersteinen zog sich über die gesamte Breite der Straße und war rund 25 Zentimeter hoch. &amp;nbsp; Für den „Mauerbau“ wurde offenbar das Pflaster eines angrenzenden Gehwegs herausgebrochen und in mehreren Lagen aufeinandergeschichtet. Gegen 4:15 Uhr entdeckte die Polizei die „Baustelle“ und beseitigte das Hindernis noch vor Ort.&amp;nbsp;  Die Hintergründe der Aktion sind bislang unklar. Ermittlungen wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wurden eingeleitet, Hinweise auf die Täter gibt es allerdings derzeit noch nicht.  Quelle:&amp;nbsp; https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/naechtliche-bauaktion-in-lindhorst-wer-hat-auf-der-strasse-eine-mauer-errichtet,aktuellhannover-2174.html  
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                            <updated>2026-04-17T08:45:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Wer ist auskunftsberechtigt nach Art. 15 DSGVO?</title>
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                                            Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO steht jeder betroffenen Person zu, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden.
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                <![CDATA[
                 Unter den Begriff „personenbezogene Daten“ fallen gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. 
 Die betroffene Person hat nur Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten, die sich auf sie selbst beziehen. Die Worte „ihn betreffende personenbezogene Daten“ sollten allerdings von dem Verantwortlichen nicht übermäßig restriktiv ausgelegt werden. So vertreten der Europäische Datenschutzausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) die Auffassung, dass beispielsweise Aufzeichnungen von Telefongesprächen (und deren Niederschrift) zwischen der betroffenen Person, die Auskunft beantragt, und dem Verantwortlichen unter das Auskunftsrecht fallen können, sofern es sich um personenbezogene Daten handelt. 
 Das Auskunftsrecht ist auch nicht an Nationalität oder Wohnsitz der betroffenen Person gebunden. 
 Eine betroffene Person kann auch eine andere Person bevollmächtigen, eine Auskunftserteilung für ihn einzuholen. Eine gesetzliche Vertretung ist insbesondere dann erforderlich, wenn eine betroffene Person nicht in der Lage ist, das Recht auf Auskunft selbstständig geltend zu machen. Wann eine solche Situation vorliegt, ist einheitlich für alle Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht zu beantworten. Wer von einem Verantwortlichen Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten verlangt, beruft sich nicht nur auf das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährleistete Recht, sondern zugleich auf das darin ausgestaltete Grundrecht aus Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Var. 1 GRCh. Ohne die Mitwirkung eines Dritten kann eine Grundrechtsposition geltend machen, wer im Einzelfall – obgleich nach nationalem Recht nicht (voll) geschäftsfähig – das erforderliche Maß an Einsichtsfähigkeit aufweist. Dies gilt auch für Art. 15 DSGVO. Auf die Regelungen des nationalen Rechts zur Geschäftsfähigkeit kommt es insofern nicht an. 
 Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist möglich, wenn die betroffene Person einer oder einem anderen eine Vertretungsmacht erteilt, die (auch) die Geltendmachung der Rechte aus Art. 15 DSGVO gestattet. 
 In Vertretungsfällen muss der Verantwortliche nicht nur die Identität des Bevollmächtigten überprüfen, sondern auch die Bevollmächtigung selbst. Wird keine Vollmacht vorgelegt, kann das Auskunftsverlangen als offenkundig unbegründet gewertet werden; der Verantwortliche wird auf den Antrag nicht tätig (vgl. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 Buchst. b DSGVO). Geht dem Verantwortlichen eine Vollmacht zu, sollte er darauf achten, dass diese aktuell ist und (auch) die Geltendmachung der Rechte aus Art. 15 DSGVO erfasst. Soweit die Auskunft an den Vertreter erteilt werden soll, muss dies nach der Vollmacht oder den Umständen zweifelsfrei dem Willen des Vollmachtgebers entsprechen. 
 Andernfalls kann der Verantwortliche die Auskunft nur über einen gesicherten Rückkanal unmittelbar der Person zukommen lassen, um deren Daten es geht. Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Vollmacht, muss der Verantwortliche versuchen, diese Zweifel auszuräumen (vgl. Art. 12 Abs. 6 DSGVO). 
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                            <updated>2026-04-14T08:30:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Blitzermarathon „Speedweek“ startet – Fokus auch auf Baustellenbereiche</title>
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                                            Im Zeitraum vom 13. bis 19. April 2026 findet europaweit eine koordinierte Kontrollaktion zur Einhaltung von Geschwindigkeitsvorgaben statt. Höhepunkt der Aktion ist der 15. April, an dem verstärkt und flächendeckend Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.
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                <![CDATA[
                 Ziel der Maßnahmen ist die Reduktion von Geschwindigkeitsverstößen als eine der Hauptursachen schwerer Verkehrsunfälle. Die Aktion ist Teil der länderübergreifenden Verkehrssicherheitsstrategie und wird durch nationale und regionale Polizeibehörden umgesetzt.  Ein besonderer Fokus liegt auf sensiblen Bereichen wie: 
 
 Arbeitsstellen im Straßenraum&amp;nbsp; 
 Strecken mit temporären Verkehrsführungen&amp;nbsp; 
 Unfallauffälligen Abschnitten&amp;nbsp; 
 
  Gerade in Baustellenbereichen stellen überhöhte Geschwindigkeiten ein erhebliches Risiko für Beschäftigte sowie Verkehrsteilnehmende dar. Die verstärkten Kontrollen dienen hier auch der Durchsetzung bestehender verkehrsrechtlicher Anordnungen und der Einhaltung reduzierter Geschwindigkeiten in sensiblen Bereichen.&amp;nbsp;  Die Behörden kündigen an, neben stationären auch mobile und verdeckte Messverfahren einzusetzen. Verkehrsteilnehmende werden dazu aufgerufen, ihre Geschwindigkeit konsequent den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. 
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                            <updated>2026-04-10T09:30:00+02:00</updated>
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            <title type="text">Stellungnahme der DSK zum Digital Fitness Check – Vorschläge zu Modifikatione...</title>
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                                            Digital Fitness Check: Rechte der Betroffenen stärken, Hersteller in die Verantwortung nehmen, kleine und mittelständische Unternehmen entlasten – DSK schlägt Anpassungen der DSGVO vor.
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                <![CDATA[
                 Die Europäische Kommission will mit einem Digital Fitness Check die Daten- und Digitalgesetzgebung prüfen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) empfiehlt in ihrer Stellungnahme gezielte Anpassungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere von Kindern, wirksam zu schützen, Hersteller datenschutzrechtlich stärker in die Verantwortung zu nehmen und damit kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten sowie die Umsetzung des Datenschutzes vereinfachen. 
 Die Verordnung über Künstliche Intelligenz, der Gesundheitsdatenraum, der Digital Services Act, der Data Act – diese und weitere Digitalrechtsakte der Europäischen Union wurden in den vergangenen Jahren auf den Weg gebracht. Einige gelten bereits, weitere kommen zur Anwendung. Die Regelungen der DSGVO haben sich in Zeiten der Digitalisierung vieler Lebensbereiche bewährt. Dies wird auch durch das Verhältnis der DSGVO zu den EU-Digitalrechtsakten deutlich, die die Geltung der DSGVO grundsätzlich unberührt lassen. Diese Grundrechtsorientierung macht die DSGVO zu einem funktionalen und zentralen Bestandteil des Datenrechts in Europa. Die elementaren Regelungen der Art. 5 , 6 DSGVO sollten daher nicht angetastet werden. 
 Die DSK fordert zielgerichtete Anpassungen der DSGVO und greift hierbei auf die langjährige Erfahrung ihrer Mitglieder aus der Aufsichtspraxis zurück. Eine Entlastung der Wirtschaft und ein spürbarer Bürokratieabbau lassen sich durch eine Anpassung des Art. 37 Abs. 7 DSGVO erreichen, indem die Pflicht zur Mitteilung der Kontaktdaten von Datenschutzbeauftragten an die Aufsichtsbehörde gestrichen wird. Ebenso fordert die DSK Konkretisierungen bei der Definition von „biometrischen Daten“ sowie dem Umgang mit besonders sensiblen Daten (Artikel 9 Daten). Die DSK formuliert Modifikationen, wie das Auskunftsrecht erhalten, aber auch die Rechte und Freiheiten Dritter vor unverhältnismäßiger Beeinträchtigung in begründeten Einzelfällen ausgeglichen werden können. Zur Effektivierung der Funktion der Aufsichtsbehörden schlagen sie vor, bei der Bearbeitung von Beschwerden mehr Spielraum zu erhalten, um die begrenzten Ressourcen sach- und interessengerecht einsetzen zu können; unter anderem deshalb, weil die Beschwerdezahlen europaweit signifikant angestiegen sind. 
 Die DSK sieht auch in weiteren Bereichen Handlungsbedarf. So müssen Hersteller und Anbieter von Hard- und Software in das System datenschutzrechtlicher Pflichten stärker einbezogen werden. Die DSGVO stellt bereits heute mit Data Protection by Design and by Default (Art. 25 DSGVO) Grundsätze auf, die an Hersteller, Importeure und Anbieter gerichtet sein müssten. Gegenwärtig werden ausschließlich die Anwender von Hard- und Software datenschutzrechtlich in die Pflicht genommen. Wenn kleinere und mittlere Unternehmen entlastet werden sollen, muss hier eine Anpassung erfolgen: Das Konzept der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit muss fortentwickelt und dabei auch an das anderer Digitalrechtsakte wie den Cyber Resilience Act (CRA) oder die KI-Verordnung angeglichen werden. 
 Ein weiterer Bereich der in der Stellungnahme adressierten Reformvorschläge betrifft den Kinder- und Jugendschutz. Die DSK fordert, den Schutz der Daten von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Hierzu hatte sie bereits zehn konkrete Vorschläge gemacht. Unter anderem fordert sie ein Verbot von personalisierter Werbung und kindgerechte Voreinstellungen in Sozialen Netzwerken. Schließlich empfiehlt die DSK spezifische Rechtsgrundlagen für Entwicklung, Training und Betrieb von KI-Modellen und KI-Systemen gesetzlich festzulegen. Die DSK fordert den europäischen Gesetzgeber auf, die Rechte von betroffenen Personen beim KI-Einsatz stärker zu berücksichtigen und insbesondere die Informations- und Auskunftsrechte im Hinblick auf den Einsatz von KI zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu stärken. 
  Weitere Informationen:  Entschließung: Stellungnahme zum Digital Fitness Check Vorschläge zu Modifikationen der DSGVO – abrufbar im Internet unter  https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/en/2026-03-10_DSK_Entschliessung-Digital_Fitness_Check.pdf &amp;nbsp;&amp;nbsp; 
  Fundstelle: &amp;nbsp;Pressemitteilung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 17.03.2026 – abrufbar im Internet unter  https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/DSK_06_PM-Digital-Fitness.pdf  
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                            <updated>2026-03-27T12:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Rückläufige Auftragslage im Straßenbau verschärft Branchensituation</title>
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                                            Die Auftragslage im deutschen Straßenbau zeigt aktuell eine spürbare Abschwächung. Nach Angaben aus der Branche gehen die Auftragseingänge im Bauhauptgewerbe zurück, was sich besonders im Straßenbau deutlich bemerkbar macht. Trotz eines weiterhin hohen Investitionsbedarfs im S...
                                        ]]>
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Diskrepanz zwischen Bedarf und Umsetzung  Unternehmen berichten von zunehmenden Auslastungsproblemen, während gleichzeitig der Sanierungs- und Ausbaubedarf unverändert hoch bleibt. Diese Diskrepanz deutet auf strukturelle Defizite in der Projektpipeline hin. Geplante Maßnahmen werden teilweise verschoben oder gelangen nicht zur Ausschreibung, wodurch vorhandene Kapazitäten ungenutzt bleiben. 
  Ursachen: Finanzierung und Kostenentwicklung  Als zentrale Ursachen gelten verzögerte Haushaltsentscheidungen, Unsicherheiten bei der öffentlichen Finanzierung sowie gestiegene Baukosten. Diese Faktoren erschweren die Umsetzung geplanter Infrastrukturmaßnahmen und führen zu Zurückhaltung bei Auftraggebern. Insbesondere vom Sondervermögen hatte man sich mehr Impulse erhofft, die aber bislang ausblieben.&amp;nbsp; 
  Risiken für Kapazitäten und Infrastruktur  Die Branche warnt vor langfristigen Folgen: Eine anhaltend schwache Auftragslage gefährdet die Sicherung von Fachkräften und den Erhalt betrieblicher Kapazitäten. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass notwendige Erhaltungsmaßnahmen im Straßennetz weiter aufgeschoben werden. 
  Forderung nach stabiler Vergabepraxis  Vor diesem Hintergrund fordert die Bauwirtschaft mehr Planungssicherheit und eine kontinuierliche Vergabe öffentlicher Aufträge. Eine verlässliche Projektpipeline gilt als entscheidend, um Kapazitäten effizient auszulasten und den bestehenden Infrastrukturbedarf nachhaltig zu decken. 
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                            <updated>2026-03-27T11:15:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Werbung ohne Einverständnis des E-Mailadressaten</title>
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                                            Eine Direktwerbung per E-Mail ist stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Sachverhalt:  Der Beklagte sendete zweimal eine Werbe-E-Mail an eine E-Mailadresse der Klägerin. Eine Einwilligung dafür lag nicht vor. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Sperrung der E-Mailadresse für Werbung sowie zum Ausgleich der Abmahnkosten auf. Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sind auf dem Business Netzwerk LinkedIn (indirekt) vernetzt. 
 Die Klägerin behauptet, dass die unerlaubte E-Mail-Werbung ihre Betriebsabläufe störe. Der Beklagte sei nur ein indirekter Kontakt des Geschäftsführers auf LinkedIn. Der Beklagte habe ungefragt die E-Mailadresse der Klägerin von der Plattform entnommen, in eine professionelle E-Mailmarketingsoftware hochgeladen und die Klägerin darüber mehrfach systematisch per E-Mail angeschrieben. 
 Der Beklagte behauptet, dass er aufgrund der Vernetzung bei LinkedIn davon habe ausgehen dürfen, dass ein Einverständnis mit der Versendung des Newsletters bestehe. Er habe die Daten der Klägerin aus seiner Verteilerliste nach der Abmahnung entfernen lassen. Er ist der Ansicht, dass die außergerichtliche Beauftragung von Rechtsanwälten nicht erforderlich gewesen sei, da die Klägerin das Unterlassungsziel auch durch eine Abmeldung des Newsletters oder eine Mahnung über die Bundesnetzagentur hätte erreichen können. Dies hätte einen geringeren finanziellen Aufwand verursacht. Es liege keine unzumutbare Belästigung iSd § 7 Abs. 3 UWG vor, da ein geschäftlicher Kontakt bestehe, die beworbenen Dienstleistungen im unmittelbaren Bezug zum Geschäftsbetrieb stünden und jederzeit eine Abmeldemöglichkeit bestehe. 
  Urteil:  Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt den Beklagten dazu, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per E-Mail Kontakt aufzunehmen. 
  Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts:  Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. §§ 1004 Abs.1 S. 2, 823 Abs.1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. 
 Das von dem Beklagten veranlasste Zusenden der Werbe-E-Mails stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 
 Die Maßstäbe des § 7 UWG finden im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB Anwendung. Gegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden. Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers führt. Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden von E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss und bei denen ein Widerspruch erforderlich ist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden, führt zu einer nicht unerheblichen Belästigung. 
 Die beiden E-Mails sind Werbung iSd § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Werbung stellt jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs dar, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern. Die E-Mails dienen der Absatzförderung des Beklagten. 
 Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Maßnahmen der Direktwerbung sind stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen. 
 Eine solche Maßnahme der Direktwerbung liegt vor, da die Werbung mittels elektronischer Post erfolgt. 
 Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln. 
 Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verstehen. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist. 
  Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor.  Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus. Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können. 
 Auch liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vor. Eine unzumutbare Belästigung mit einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn er (1) die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, (2) er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. 
 Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Beklagte die E-Mail-Adresse unstreitig nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ware oder Dienstleistung erhalten hat. 
 Der Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig. 
 Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten des Beklagten aus, wie sich aus der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG ergibt. Das Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse des Beklagten, der Klägerin Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, so auch die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, ist vorrangig gegenüber dem ökonomischen Interessen von anderen Gewerbetreibenden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich. 
  Fundstelle:  
 Urteil des Amtsgerichts (AG) Düsseldorf vom 20.11.2025 (Az. 23 C 120/25) – abrufbar im Internet unter  https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/23_C_120_25_Urteil_20251120.html  
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            <title type="text">Was ist der Unterschied zwischen Transport- und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?</title>
            <id>https://www.deichmann-fuchs.de/news/was-ist-der-unterschied-zwischen-transport-und-ende-zu-ende-verschluesselung</id>
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                                            Kryptografischer Schutz bei Datenübertragungen kann in Form einer Verbindungs- (Point-to-Point, Transportverschlüsselung) oder einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung realisiert werden.
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                  Transportverschlüsselung  Eine Transportverschlüsselung wird durch solche Verfahren realisiert, die den Datenstrom nur zwischen bestimmten Netzknoten (z. B. Servern) chiffrieren&amp;nbsp;– ungeachtet der an einer Kommunikation beteiligten Endgeräte. Bei einer Transportverschlüsselung wird ein Transportkanal (Tunnel) verwendet, wodurch die Daten während der Übertragung nicht von einem Angreifer zur Kenntnis genommen werden können. Allerdings können die Daten (nach der Entschlüsselung) bereits von der empfangenden Stelle (z. B. einem Provider) und nicht erst vom eigentlichen Empfänger gelesen werden. Eine Transportverschlüsselung bietet einen Basisschutz, reicht aber für sensible Daten oft nicht aus. 
  Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen  Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen dagegen schützen die Daten auf der gesamten Strecke zwischen Absender und Empfänger. Dazu muss die Nachrichten vor dem Versand auf dem eigenen Gerät verschlüsselt werden. So ist sichergestellt, dass weder ein Angreifer, der die Internetleitung anzapft, noch der Serverprovider bzw. die Systemadministratoren des Absenders oder des Empfängers selbst die Nachrichten lesen können. Lediglich Metadaten (wer mit wem kommuniziert) bleiben für einen Provider sichtbar. 
 Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewährleistet höchste Vertraulichkeit und Integrität für Nachrichten. Der Nachteil einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung besteht darin, dass vor der Entschlüsselung kein Schutzprogramm die übertragenen Daten auf einen möglichen Schadensbefall überprüfen kann. Auch eine Archivierung der verschlüsselten E-Mails macht häufig keinen Sinn. 
 Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung setzt immer eine vorherige Abstimmung der Kommunikationsteilnehmer bezüglich der Verschlüsselungsart sowie den Austausch von Zertifikaten und Schlüsseln voraus. 
  Realisierung  Die Transportverschlüsselung wird auf den unteren Schichten des OSI-Referenzmodells (Schicht 1–4), die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung auf den oberen Schichten (Schicht 3–7) realisiert. 
 Der Vorteil der Verschlüsselung auf unteren Netzwerkschichten liegt darin, dass der bereitgestellte Schutz für sämtliche darüber liegenden Dienste und Anwendungen wirkt und somit Anforderungen einer Verschlüsselungsinfrastruktur erfüllt. Allerdings liegen die Daten in Vermittlungsstationen entsprechend höherer Schichten dann unverschlüsselt vor, was – je nach administrativer Kontrolle über diese Stationen – unerwünscht sein kann. 
 Die Verschlüsselung auf höheren Schichten vermeidet diese Unterbrechungen im kryptografischen Schutz, setzt jedoch die Einbindung von Verschlüsselungsfunktionalität in jeden Dienst bzw. jede Anwendung voraus, mit der schützenswerte Daten übermittelt werden. Die Verschlüsselung rückt damit auch näher zum Benutzer, was Vorteile (z. B. Möglichkeit persönlicher Schlüssel) und Nachteile (z. B. zusätzlicher Aufwand) mit sich bringt. 
 Sowohl bei der Transport- als auch bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung kommt ein Public-Key-Verfahren zum Einsatz, bei dem es einen öffentlichen Schlüssel zum Verschlüsseln und einen privaten Schlüssel zum Entschlüsseln gibt. Nur der Empfänger kann die Nachricht mit seinem privaten Schlüssel entschlüsseln. Meist wird RSA als Algorithmus für Publiy-Key-Krypto verwendet. 
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                            <updated>2026-03-12T15:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Sturz über historisches Altstadtpflaster: Fuge begründet keinen Haftungsanspruch</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Unebenheiten gehören bei historischem Kopfsteinpflaster zum typischen Erscheinungsbild. Das Landgericht Koblenz (1 O 9/25) hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass eine mehrere Zentimeter breite Lücke in einer solchen Pflasterfläche nicht automatisch eine Verletzung ...
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                 Grundsätzlich trifft Kommunen als Straßenbaulastträger die Pflicht, öffentliche Verkehrsflächen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Diese Pflicht wird im Haftungsfall über § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG als Amtshaftung geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst die Verkehrssicherungspflicht jedoch nicht die vollständige Gefahrenfreiheit. Gerade bei historischen Verkehrsflächen wird dieser Maßstab regelmäßig im Zusammenhang mit Denkmalschutz, Gestaltungsspielraum der Kommune und typischen Bauweisen bewertet.   Mit Schuh in Lücke hängengeblieben  Ursächlich für das Verfahren war der Sturz der Passantin auf einem häufig genutzten Fußweg entlang der historischen Stadtmauer einer Kommune. Der Weg war mit grobem historischem Steinpflaster befestigt.  Nach Darstellung der Klägerin habe sich zwischen zwei Pflastersteinen eine 2–3 cm große Lücke befunden, in der sie mit dem Schuh hängen geblieben sei. Infolge des Sturzes erlitt sie einen mehrfachen Schulterbruch und verlangte 4.000 € Schmerzensgeld.  Die beklagte Stadt bestritt sowohl den Sturz als auch die behauptete Beschaffenheit der Pflasterstelle.&amp;nbsp;   Entscheidung des Landgerichts Koblenz  Das Gericht wies die Klage vollständig ab. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstelle, liege keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor.  Ausschlaggebend waren insbesondere drei Aspekte: 1. Typischer Belag einer historischen Verkehrsfläche Die vorgelegten Lichtbilder zeigten eine Pflasterfläche mit durchgehenden Unebenheiten, wie sie für historische Kopfsteinpflasterflächen typisch sind. Nach Auffassung des Gerichts gehört es zum charakteristischen Erscheinungsbild solcher Beläge, dass kleinere Vertiefungen oder Fugen auftreten.  2. Keine absolute Grenzgröße für Unebenheiten Ob eine Gefahrenstelle vorliegt, hängt nicht allein von der Höhendifferenz oder Spaltbreite ab. Maßgeblich sind immer 
 
 Art des Belags, 
 Gesamteindruck der Verkehrsfläche, 
 örtliche Nutzungssituation, 
 berechtigte Sicherheitserwartung der Verkehrsteilnehmer. 
 
  3. Mitverschulden der Klägerin Das Gericht stellte zudem auf ein mögliches Eigenverschulden ab. Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten entfernt und war mit der Örtlichkeit vertraut. Die fragliche Pflasterstelle war laut Gericht optisch erkennbar, da der Stein sich farblich von den umliegenden Steinen abhob. Damit hätte sich ein aufmerksamer Fußgänger auf die Unebenheit einstellen können.  In Summe traf die Stadt keine Schuld und die Klage wurde abgewiesen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. 
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                            <updated>2026-03-05T11:30:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Leichter Anstieg bei den Verkehrstoten – Handlungsdruck bleibt hoch</title>
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                                            Die aktuellen vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamts zur Verkehrsunfallbilanz 2025 zeigen einen leichten Anstieg der Verkehrstoten gegenüber dem Vorjahr.
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                 Während die Gesamtzahl der polizeilich erfassten Unfälle nahezu konstant blieb, erhöhte sich die Zahl der tödlich Verunglückten moderat. Auch bei Unfällen mit Personenschaden ist ein geringfügiges Plus zu verzeichnen.  Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamts sind im Jahr 2025 insgesamt 2.814 Menschen bei Unfällen im Straßenverkehr ums Leben gekommen. Das sind 44 Todesopfer oder etwa 2 % mehr als im Jahr 2024 (2.770 Verkehrstote). Damit setzt sich der leichte Anstieg der Verkehrstoten im Vergleich zum Vorjahr fort.   Risikobereiche im Fokus  Auffällig bleiben Landstraßen als besonders unfallträchtige Bereiche mit überdurchschnittlich schweren Unfallfolgen. Hier ereignen sich weiterhin viele Kollisionen mit hoher Aufprallenergie. Für innerörtliche Bereiche und Autobahnen zeigt sich ein differenziertes Bild, jedoch ohne grundlegende Entwarnung.  Gerade Arbeitsstellen längerer Dauer sowie temporäre Tagesbaustellen stellen zusätzliche Gefahrenpunkte dar. Verengte Fahrstreifen, geänderte Verkehrsführungen und reduzierte Seitenräume erhöhen das Risiko schwerer Unfälle, sowohl für Verkehrsteilnehmende als auch für das Baustellenpersonal.   Konsequenzen für die Baustellensicherheit  Für Fachplaner, Sicherungsunternehmen und Straßenbaulastträger unterstreichen die Zahlen die Notwendigkeit konsequenter Sicherungsmaßnahmen. Dazu zählen: 
 
 regelkonforme Verkehrsführungen gemäß RSA 21 und ZTV-SA 
 frühzeitige, eindeutige Beschilderung und Vorankündigung 
 ausreichend dimensionierte Schutz- und Leiteinrichtungen 
 klare Trennung von Arbeits- und Verkehrsbereichen 
 verstärkte Kontrollen der Verkehrssicherungspflicht 
 
  Insbesondere bei kurzfristigen Maßnahmen darf der Sicherungsstandard nicht hinter dem Gefährdungspotenzial zurückbleiben.   Prävention bleibt zentrale Aufgabe  Die aktuelle Entwicklung macht deutlich: Trotz moderner Fahrzeugsicherheit und technischer Assistenzsysteme bleibt die infrastrukturelle Sicherheit ein entscheidender Faktor. Für den Bereich der Straßenbaustellen bedeutet dies, Planung, Ausführung und Kontrolle der Verkehrssicherung weiterhin mit höchster Priorität zu behandeln.  Die Statistik liefert damit nicht nur eine Bilanz, sondern einen klaren Auftrag an alle Akteure im Arbeits- und Verkehrsschutz. 
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                            <updated>2026-02-26T15:00:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Zulässigkeit der Klage von WhatsApp Ireland gegen einen verbindlichen Beschlu...</title>
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                <![CDATA[
                
                                            Nach dem Inkrafttreten der DSGVO gingen bei der irischen Aufsichtsbehörde, der Data Protection Commission, Beschwerden von Nutzern und Nichtnutzern des Messengerdienstes „WhatsApp“ in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch dieses Unternehmen ein.
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                 Die irische Aufsichtsbehörde leitete im Dezember 2018 von Amts wegen eine allgemeine Untersuchung über die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten durch WhatsApp gegenüber Privatpersonen ein. 
 Im Dezember 2022 legte die irische Aufsichtsbehörde allen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf vor, um ihre Stellungnahmen dazu einzuholen. Da über bestimmte Punkte dieses Entwurfs kein Konsens erzielt werden konnte, befasste sie den EDSA. Dieser sollte die Streitigkeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden beilegen und zu den Fragen, die Gegenstand maßgeblicher und begründeter Einsprüche waren, Stellung nehmen. 
 Der EDSA erließ einen für alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlichen Beschluss, nämlich den Beschluss 1/2021, in dem er u. a. einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO feststellte und die irische Aufsichtsbehörde dazu verpflichtete, die geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Höhe der Geldbußen, zu ändern. Auf dieser Grundlage erließ die irische Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss, der an WhatsApp gerichtet war und mit dem sie gegen WhatsApp insbesondere Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängte. 
 WhatsApp erhob gegen den Beschluss des EDSA eine Nichtigkeitsklage beim Gericht. Mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2025 wies das Gericht diese Klage jedoch als unzulässig ab und begründete dies damit, dass der Beschluss des EDSA keine anfechtbare Handlung sei und WhatsApp von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Beschluss des EDSA lediglich um eine Zwischenmaßnahme, und WhatsApp könne nur den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde vor einem nationalen Gericht anfechten. WhatsApp legte daraufhin gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. 
 WhatsApp erhob gegen den Beschluss des EDSA eine Nichtigkeitsklage beim Gericht. Mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2025 wies das Gericht diese Klage jedoch als unzulässig ab und begründete dies damit, dass der Beschluss des EDSA keine anfechtbare Handlung sei und WhatsApp von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Beschluss des EDSA lediglich um eine Zwischenmaßnahme, und WhatsApp könne nur den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde vor einem nationalen Gericht anfechten. WhatsApp legte daraufhin gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. 
 Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass WhatsApp von diesem Beschluss unmittelbar betroffen war, da er die Rechtslage dieses Unternehmens in qualifizierter Weise geändert hat, ohne den Adressaten einen Ermessensspielraum zu lassen. Dieser Beschluss ist für die betroffenen Aufsichtsbehörden nämlich unbedingt verbindlich, insbesondere hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO , und diese Behörden können das Ergebnis nicht abändern. 
 Die Klage von WhatsApp wird daher für zulässig erklärt, und der Beschluss des Gerichts wird aufgehoben. Der Gerichtshof verweist die Sache an das Gericht zurück, damit dieses in der Sache entscheidet, einschließlich der Frage, ob WhatsApp gegen die betreffenden Bestimmungen der DSGVO verstoßen hat. 
  Fundstelle:  
 Pressemitteilung des EuGH vom 10.02.2026 – abrufbar im Internet unter  https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-02/cp260011de.pdf  
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                            <updated>2026-02-23T10:30:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Mehr Effizienz im Straßenbau durch das Infrastruktur-Zukunftsgesetz</title>
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                                            Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz nimmt eine weitere Hürde. Der Entwurf, der einen umfassenden Modernisierungsschub für Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten vorsieht, liegt nun dem Bundestag vor. 
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            <content type="html">
                <![CDATA[
                  Kern des Gesetzentwurfs  Der Entwurf eines „Infrastruktur-Zukunftsgesetzes“ zielt darauf ab, Planungs- und Genehmigungsverfahren für Verkehrs- und Energieinfrastruktur deutlich zu beschleunigen und zu vereinfachen. Hintergrund sind langwierige Verfahren, die Sanierungen und Neubauten bremsen und so Wirtschaft, Mobilität und Versorgung gefährden.&amp;nbsp; 
 Für den Straßenbau bedeutet dies, dass Verkehrsprojekte – von Erhaltungsmaßnahmen bis zu Ausbauvorhaben – effizienter vorbereitet und umgesetzt werden sollen. Politisch wird hierfür ein vorrangiger Schutz der Verkehrsinfrastruktur als öffentliches Interesse und Sicherheitsgut verankert.&amp;nbsp; 
  Auswirkungen auf Baustellensicherheit  Für die Praxis der Sicherung von Straßenbaustellen ist relevant, dass schnellere Genehmigungen und klarere Verfahren auch die frühzeitige Stellung von Verkehrssicherungsmaßnahmen ermöglichen. Ein straffer Zeitplan erhöht den Druck auf Planung und Umsetzung der Sicherungstechnik – etwa Verkehrsführung, Abstände und Schutzvorrichtungen. 
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                            <updated>2026-02-16T15:45:00+01:00</updated>
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            <title type="text">Verkehrsversuche bleiben vollziehbar – VG Köln stärkt Handlungsspielraum der ...</title>
            <id>https://www.deichmann-fuchs.de/news/verkehrsversuche-bleiben-vollziehbar-vg-koeln-staerkt-handlungsspielraum-der-strassenverkehrsbehoerden</id>
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                <![CDATA[
                
                                            Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (Az. 18 L 2261/25) hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung abgelehnt. Streitgegenstand war ein Verkehrsversuch mit veränderter Verkehrsführung und Radverkehrsanlagen im Stadtgebiet. Antragsteller...
                                        ]]>
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                <![CDATA[
                  Kernaussagen des Gerichts  Das Gericht bestätigte, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gegen solche Anordnungen vorgehen können. Im konkreten Fall überwog jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung. Nach Auffassung des VG Köln war die Maßnahme rechtlich tragfähig und fachlich nachvollziehbar. 
 Zentrale Grundlage ist § 45 Abs. 1 StVO, der Verkehrsbehörden ausdrücklich erlaubt, Verkehrsregelungen testweise anzuordnen, um neue Konzepte zu erproben (Experimentierklausel). Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ungeeignet, unverhältnismäßig oder sicherheitsrelevant problematisch sei. 
  Bedeutung für Praxis und Planung  Hervorzuheben ist, dass das Gericht den aktuellen Entscheidungszeitpunkt zugrunde legt. Bei laufenden Verkehrsversuchen können also neue Erkenntnisse, Verkehrszählungen oder Sicherheitsbewertungen berücksichtigt werden. Für Kommunen und Planer bedeutet dies: Sauber dokumentierte Ziele, eine nachvollziehbare Abwägung und begleitende Evaluation sind entscheidend für die rechtliche Absicherung. 
  Fazit: Einordnung in die Rechtsprechung  Der Beschluss fügt sich in eine konsequente Linie der Verwaltungsgerichte ein, verkehrsrechtliche Anordnungen nicht vorschnell zu stoppen. Solange Maßnahmen auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhen, fachlich begründet sind und Belange der Verkehrssicherheit berücksichtigt werden, genießen sie im Eilverfahren einen hohen Bestandsschutz. Für Verkehrsbehörden bestätigt das Urteil: Verkehrsversuche sind ein zulässiges und rechtssicheres Instrument moderner Verkehrsplanung – auch gegen Widerstand einzelner Betroffener.   
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