Eine Kündigungsschutzklage kann auch dann nachträglich zugelassen werden, wenn eine schwangere Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfährt – sofern sie die verspätete Klageeinreichung nicht selbst zu verantworten hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil bestätigt.