Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vorzeitige Bekanntmachung eines Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren allein kein ausreichender Grund ist, um eine Betriebsratswahl anzufechten. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.