Arbeitsstellen sind Gefahrstellen und müssen gesondert gekennzeichnet werden. An die ordnungsgemäße Beschilderung schließen sich auch Haftungsfragen an, wenn es doch zu einem Unfall kommt. So auch in einem Verfahren, das vor dem Landgericht Koblenz verhandelt wurde.
Geklagt hatte eine Fußgängerin, die im Arbeitsstellenbereich über eine Fräskante stolperte und eine Fraktur eines Armknochens erlitt. Vor Gericht verlangte sie Schmerzensgeld sowie Schadensersatz von dem Träger der Verkehrssicherungspflicht.
Das Landgericht Koblenz hatte daraufhin im Urteil vom 31. Januar 2025 (Az. 13 S 32/24) entschieden, dass die zuständige Kommune nicht für Schadensersatz haftet, da die Baustelle ausreichend gekennzeichnet war.
Nicht jede Unebenheit muss gesichert werden
Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass innerhalb eines erkennbaren Baustellenbereichs nicht jede Unebenheit besonders abgesichert oder beschildert werden muss. Das Gericht bezog in seine Entscheidung den Umstand mit ein, dass die Sturzstelle auf einer untergeordneten Straße mit deutlich erkennbaren erheblichen Beschädigungen lag, die vor allem dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist. Ein Fußgänger hätte hier keinen hindernisfreien Weg erwarten können. Außerdem war die Straße zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Dunkelheit (20:20 Uhr an einem Februartag) nicht durchgängig beleuchtet, weswegen Fußgänger in eigener Verantwortung besonders auf den Fahrbahnbelag zu achten hätten. Typische Baustellenunebenheiten wie Fräskanten seien ebenso zu erwarten.
Verkehrssicherungspflicht erfüllt
Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich erfüllt, ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe daher nicht.