Seit dem 10. April gelten in Deutschland neue Verkehrszeichen. Die „Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung“ bringt vor allem neue und angepasste Zusatzzeichen, eine klarere Regelung für Ladezonen sowie flexiblere Möglichkeiten für Kommunen bei der Einrichtung von Zebrastreifen und Bewohnerparkzonen mit sich.
Die wichtigsten Änderungen und neue Verkehrszeichen:
- Zeichen „Verbot für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“ (Zeichen 257-59): Ergänzt die bisherigen Varianten für Verbote von Fahrzeugen um die sogenannten E-Scooter.
- Neues Zusatzzeichen „Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen – links“ (Zeichen 1060-34): Ergänzt die bisherigen Varianten für Haltverbote, insbesondere für die linke Fahrbahnseite in Einbahnstraßen. Damit wird die Beschilderung von temporären und ortsfesten Haltverboten präzisiert und vereinheitlicht.
- Zeichen „Ladebereich“ (Zeichen 230): Neu eingeführt zur besseren Kennzeichnung von Ladezonen für Liefer- und Paketdienste. Der Ladebereich kann zeitlich beschränkt und zusätzlich markiert werden, um Falschparken und Behinderungen durch Ladetätigkeiten zu reduzieren.
- Vereinfachte Anordnung von Zebrastreifen: Für Fußgängerüberwege (FGÜ) ist keine aufwändige Verkehrszählung mehr nötig. Kommunen können Zebrastreifen nun flexibler und schneller einrichten, insbesondere an Gefahrenstellen wie Schulen oder Kitas.
- Erleichterungen für Rad- und Fußverkehr: Maßnahmen wie Fahrradstraßen oder Bewohnerparkzonen lassen sich einfacher einrichten, sofern ein übergeordnetes Konzept vorliegt. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise – dann in der Regel durch Anordnung des Zusatzzeichens „Anlieger frei“ – zugelassen werden. Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden.