Straßen sowie Geh- und Radwege sind grundsätzlich so anzulegen und einzurichten, dass Sicherheit und Ordnung des Verkehrs gewährleistet sind. Daraus lässt sich aber kein individuelles Recht auf Schutz ableiten, wie ein Fußgänger nun vor dem OVG Mannheim erfahren musste.
Geklagt hatte ein Passant, weil er sich durch Radfahrer auf seinem täglichen Fußweg gefährdet sah. Er verlangte daher von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde die Aufstellung der Verkehrsschilder 239 (Gehweg) und 1022-10 (Fahrräder frei), da das dort angeordnete Verbot für Kraftfahrzeuge nicht ausreiche, um die vom Radverkehr ausgehenden Gefährdungen für Fußgänger wie ihn auszuschließen.
Grundsätzlich ist Schutz von Individualinteressen möglich
Dies lehnten sowohl die Behörde als auch die gerichtliche Vorinstanz ab. Auch das OVG Mannheim kam zu demselben Schluss (13 S 15/25). Zwar könne nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Jedoch kann § 45 Abs. 1 StVO nur ausnahmsweise dem Schutz von Individualinteressen dienen und den Einzelnen vor Einwirkungen des Straßenverkehrs schützen.
Persönliches Nutzungsverhalten genügt nicht
Die Voraussetzungen für diesen Schutz lagen aber im Fall des Fußgängers nicht vor, der sich ausschließlich auf die regelmäßige Nutzung des Weges beruft. Das persönliche Nutzungsverhalten führt nach Rechtsauslegung des Gerichts aber nicht dazu, dass Nutzer von Straßen und Wegen, die nicht deren Anlieger und die auch nicht aus sonstigen Gründen auf deren Nutzung angewiesen sind, zu einem von der Allgemeinheit abgegrenzten Personenkreis mit individuell geschützten Interessen an der Nutzung gehören.