Ein Autofahrer wurde dabei beobachtet, wie er während der Fahrt Tippbewegungen auf einem Gerät ausführte. Obwohl sich herausstellte, dass es sich nicht um ein Mobiltelefon, sondern um eine E-Zigarette handelte (er stellte über ein Touchdisplay die Dampfstärke ein), verhängte die Polizei ein Bußgeld von 150 Euro.
Der Fall landete nach dem Einspruch des Fahrers vor Gericht. Doch der Richter bestätigte das Bußgeld. So hat das Oberlandesgericht Köln (III-1 ORbs 139/25) abschließend klargestellt, dass die Bedienung einer E-Zigarette während der Autofahrt unter das Handyverbot fällt.
So bestätigt das Gericht die bereits vorherige Rechtsprechung, wonach eine E-Zigarette mit Touchdisplay ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne von § 23 Absatz 1a StVO darstellt.
Die Bedienung solcher Touchdisplays am Steuer gilt wegen des Ablenkungspotenzials als verbotswidriger Gebrauch – vergleichbar mit dem Ändern der Lautstärke eines Handys. Der Betroffene muss das Bußgeld zahlen. Ihm droht außerdem ein Punkt in Flensburg.