Beschwerde hat keine Chance – Tempo-30-Schilder müssen abgebaut werden

Nachdem Anwohner der Bodenseehalbinsel Höri (Landkreis Konstanz) auf ihren Grundstücken innerorts Schilder mit der Aufschrift „Freiwillig 30“ aufgestellt hatten, forderte das Landratsamt Konstanz die sofortige Entfernung dieser Schilder unter Androhung eines Zwangsgeldes.

Die Eilanträge der Anwohner gegen diese Anordnung wurden zunächst vom Verwaltungsgericht Freiburg abgelehnt. Nun wurden die Beschwerden der Anwohner auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückgewiesen.

Ebenso wie in der Vorinstanz erkannte der VGH in Mannheim, dass die privaten Schilder der Anwohner gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO verstießen. Diese Vorschrift verbiete private Schilder, die mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselt werden könnten. Bei den privaten Schildern der Anwohner sei bei einer flüchtigen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres erkennbar, dass es sich nicht um amtliche Verkehrszeichen handele.

Amtliche Merkmale zu deutlich
Die an amtliche Verkehrszeichen angelehnten Elemente fielen deutlich in den Blick, während den Unterscheidungsmerkmalen kein wesentliches Gewicht zukomme. Ähnlichkeit bestehe insbesondere zu den amtlichen Vorschriftszeichen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h und zum Beginn einer Tempo-30-Zone. Die Ergänzung "Freiwillig" werde von den Verkehrsteilnehmern, deren Erwartungs- und Verständnishorizont durch die ihnen geläufigen Verkehrszeichen geprägt sei, möglicherweise nicht wahrgenommen.

Fahrassistenzsysteme nicht entscheidend
Das Gericht ging auch darauf ein, dass selbstgebastelte Verkehrsschilder von Fahrassistenzsystemen erkannt werden könnten, jedoch war dieser Aspekt gegenüber der Verwechslungsgefahr durch Menschen zu vernachlässigen.

Quelle: VGH Mannheim