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Bußgeld bei Überladung muss Gewinn berücksichtigen

Ein Fuhrunternehmer wurde vom Amtsgericht Bamberg wegen der Inbetriebnahme eines überladenen und verkehrsunsicheren Lastkraftwagens mit Anhänger zu einer Geldbuße von 2.450 Euro verurteilt. Das betroffene Unternehmen legte daraufhin gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde ein.

Verantwortung des Halters
Das Bayerische Oberlandesgericht (202 ObOWi 168/24) wies die Beschwerde jedoch größtenteils ab und bestätigte die Verantwortung des Halters. Es sah die Beweiswürdigung des Amtsgerichts als ausreichend an.

Berechnung der Geldbuße
In einem Punkt gab das BayObLG dem Unternehmen jedoch Recht. So stellte es fest, dass die Berechnung der Geldbuße fehlerhaft war. Die ursprüngliche Geldbuße überstieg das gesetzliche Höchstmaß von 2.000 Euro, was unzulässig war.

Wirtschaftlicher Vorteil
Das Gericht betonte, dass der wirtschaftliche Vorteil den Nettogewinn und nicht den gesamten Erlös aus der Tat umfasst. So hatte es zuvor die Behörde ausgelegt. Der Gewinn wurde auf etwa nur 70 Euro geschätzt, was in die Herabsetzung der Geldbuße einfloss. Das BayObLG reduzierte die Strafe daher auf 1.900 Euro.

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