Wer eine Geschwindigkeitsmessanlage einfach umstößt, um Messungen zu verhindern, begeht eine Straftat, auch wenn das Gerät dabei unbeschädigt bleibt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm bestätigt.
Durch einen Tritt am Karfreitag 2023 brachte ein Mann eine mobile Messanlage zu Fall und zerstörte dadurch die Seiten- und Frontkamera. Der Schaden störte die laufenden Messungen für etwa eine Stunde, wobei die eigentliche Messanlage vollkommen unbeschädigt blieb.
Für seine Tat wurde der Mann zunächst zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.200 € verurteilt, die in einem Berufungsverfahren vom Landgericht Paderborn auf 1.600 € reduziert wurde. Auch gegen diese Strafe legte der Mann Revision ein, scheiterte jedoch endgültig vor dem OLG Hamm.
Beschädigung der Technik spielt keine Rolle
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob eine Messanlage im strafrechtlichen Sinn „unbrauchbar“ gemacht werden kann, auch wenn sie nicht beschädigt wird. Dies wurde bejaht. Es wurde abschließend festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich eine der öffentlichen Sicherheit dienende Anlage – worunter auch eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung fällt – im Sinne des § 316b BGB außer Betrieb gesetzt hat. Dass die Technik selbst keinen Schaden genommen habe, sei unerheblich, denn durch das gezielte Umstoßen der Kameras sei der Messbetrieb faktisch verhindert worden.
Urteil folgt der gängigen Rechtsprechung
Das Urteil deckt sich mit früheren Entscheidungen, wonach derjenige, der eine Messanlage manipuliert oder außer Betrieb setzt, eine Straftat begeht. Sabotage umfasst nicht nur klassische Akte wie Zerstörung oder Beschädigung, sondern auch gezielte Eingriffe, die den Betrieb lahmlegen.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm: Das Umschubsen einer Geschwindigkeitsmessanlage ist strafbar | NRW-Justiz