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Die Hüpfburg auf der Straßenfläche und die Grenzen der Sondernutzung

Wer eine öffentliche Straßenfläche auf Grundlage einer straßenrechtlichen Erlaubnis nutzt, muss die darin festgelegten Bedingungen erfüllen. Andernfalls kann die Berechtigung zur Nutzung entfallen und die Behörde den Betrieb sofort untersagen. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 10 L 445/26).

Im konkreten Fall war für einen temporären Hüpfburgpark auf einem belebten Berliner Platz eine straßenrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Diese war an mehrere Bedingungen geknüpft. Wegen des zu erwartenden Lärms musste eine gesonderte immissionsschutzrechtliche Ausnahmezulassung eingeholt werden. Zudem sollte die Erlaubnis ihre Gültigkeit verlieren, wenn nicht spätestens einen Tag vor dem Aufbau ein Pflasterprotokoll über den Zustand der beanspruchten Flächen vorgelegt wurde. Die Betreiber erfüllten beide Voraussetzungen nicht. 

Anwohner beschweren sich über Lärm

Nachdem sich Anwohner über den Lärm der für die Hüpfburgen eingesetzten Gebläse beschwert hatten, stellten die Behörden bei einer unangekündigten Kontrolle an einer benachbarten Pflegeeinrichtung einen Wert von 62 dB(A) fest. Daraufhin wurde die straßenrechtliche Erlaubnis widerrufen und der weitere Betrieb mit sofortiger Wirkung untersagt. 

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Stilllegung im Eilverfahren. Die erforderliche straßenrechtliche Erlaubnis sei nicht mehr wirksam gewesen, weil die darin festgelegten Bedingungen nicht erfüllt worden seien. Hinzu kam, dass der festgestellte Lärmwert nach Auffassung des Gerichts selbst den für den betreffenden Platz höchsten in Betracht kommenden Wert von 60 dB(A) überschritt. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Vermeidung der Lärmbelastung sei nicht ersichtlich gewesen. 

Bedeutung für die Praxis 

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei erlaubnispflichtigen Nutzungen öffentlicher Straßen und Plätze nicht allein die Erteilung einer Erlaubnis maßgeblich ist. Auflagen und Bedingungen müssen vor und während der Nutzung genau beachtet werden. Werden Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die rechtliche Grundlage für die Nutzung entfallen. 

Für Straßen- und Ordnungsbehörden zeigt der Fall zugleich die Bedeutung klar formulierter Nebenbestimmungen und wirksamer Kontrollen. Anforderungen wie Bestands- oder Zustandsprotokolle können dazu dienen, den Zustand der Straßenfläche vor Beginn einer Nutzung nachvollziehbar zu dokumentieren. Daneben können weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen erforderlich sein. 

Für Veranstalter und ausführende Unternehmen empfiehlt sich daher, vor Beginn einer Sondernutzung zu prüfen, ob sämtliche in der Erlaubnis genannten Voraussetzungen erfüllt und erforderliche zusätzliche Genehmigungen vorhanden sind. Andernfalls drohen neben einer kurzfristigen Stilllegung erhebliche wirtschaftliche Folgen.

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