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Gehwegparken und das Ermessen der Straßenverkehrsbehörde

Nachdem der Streitfall bereits vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht verhandelt wurde, musste nun das Bundesverwaltungsgericht final entscheiden. Nach Ansicht der Obersten Richter schützt das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden.

Schutz auf „eigene“ Straßenseite begrenzt

Dieser Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der „eigenen“ Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt. Die Anwohner haben demnach einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken.

Stadt hat trotzdem einen Ermessensspielraum

Einschränkend führten die Richter aber aus, dass Dauer und Häufigkeit der Verstöße nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null führen. In Bremen sei das Gehwegparken insbesondere in den innerstädtischen Lagen weit verbreitet und über Jahrzehnte weitestgehend geduldet worden. Die Ressourcen der Straßenverkehrsbehörde seien begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des BVerwG nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zunächst den Problemdruck in den am stärksten betroffenen Quartieren ermittelt und ein Konzept für ein stadtweites Vorgehen umsetzt.

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