Mehrfaches aktives Wahlrecht bei unternehmensinterner Matrix-Struktur

Führungskräfte, die mehreren Betrieben eines Unternehmens zugehören, können bei Betriebsratswahlen in all diesen Betrieben wahlberechtigt sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall von Matrix-Führungskräften eines IT-Dienstleisters entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben.

Das Unternehmen, das bundesweit IT-Produkte vertreibt und Dienstleistungen erbringt, hatte auf Basis einer Gesamtbetriebsvereinbarung fünf Organisationseinheiten gebildet. Diese Einheiten, darunter der Betrieb Region Süd, weichen von der üblicherweise geltenden Betriebsstruktur nach dem Betriebsverfassungsgesetz ab. In ihnen wurden jeweils Betriebsräte gewählt.

Im Betrieb Region Süd leitete der Wahlvorstand 2022 auch Matrix-Führungskräfte zur Wahl zu, die zwar Vorgesetzte der dort tätigen Arbeitnehmer, aber selbst formal anderen Organisationseinheiten zugeordnet waren.

Die Arbeitgeberin focht die Wahl an. Sie argumentierte, die Matrix-Führungskräfte seien nicht wahlberechtigt, da sie dem Betrieb Region Süd nicht angehörten. Das Landesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und erklärte die Wahl für unwirksam. Es stellte fest, dass die Führungskräfte nur einem Betrieb zugeordnet seien und daher nur dort ihr Wahlrecht ausüben könnten.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hob diese Entscheidung auf. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind alle Arbeitnehmer eines Betriebs wahlberechtigt, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlberechtigung hängt von der Eingliederung in die Betriebsorganisation ab. Diese kann auch mehrfach bestehen. Das heißt, ein Arbeitnehmer kann in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, wenn er mehreren Betriebsorganisationen angehört.

Ob die Matrix-Führungskräfte tatsächlich auch dem Betrieb Region Süd zugeordnet sind, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen. Es verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dabei ist unter anderem zu prüfen, wie die Betriebsstruktur durch die Gesamtbetriebsvereinbarung geregelt ist und ob eine betriebliche Eingliederung der Führungskräfte im Betrieb Region Süd vorliegt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2025 – 7 ABR 28/24

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