Pflicht zur Vollbremsung bei gelber Ampel?

Nach einem schweren Verkehrsunfall, bei dem eine Rollerfahrerin mit einem abbiegenden Pkw kollidierte und schwere Verletzungen erlitt, entschied nun das OLG Schleswig (Az: 7 U 10/25) abschließend über den Fall. Es sprach der Rollerfahrerin Schmerzensgeld zu. Ein im Raume stehender „Gelblichtverstoß“ hatte hierbei keine Konsequenzen.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Rollerfahrerin nicht gezwungen gewesen, eine Vollbremsung durchzuführen, um noch rechtzeitig bei Gelb vor der Ampel zu halten. Grundsätzlich muss es einem Verkehrsteilnehmer bei Gelblicht möglich sein, ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs noch bis zur Haltelinie anzuhalten. Erkennt der Verkehrsteilnehmer, dass er den Grundsatz nicht einhalten kann, vor der Haltelinie bei Gelb anzuhalten, darf er über die Haltelinie hinweg in den Kreuzungsbereich einfahren.

Zusammenhang des Gelblichtverstoßes mit Unfall nicht erkennbar
Das Gericht erkannte auch keinen erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem unterstellten Gelblichtverstoß an der ersten Fußgängerampel und der Kollision an einer ca. 20 m dahinter liegenden Kreuzung, weil die Fußgängerampel nur dem Schutz des querenden Fußgängerverkehres im Ampelbereich dient. 

Vorfahrtsverstoß entscheidend
Stattdessen sah es das Gericht als erwiesen an, dass allein der Fahrer des PKW durch seine Missachtung der Vorfahrt den Unfall verursacht hat. Der Fahrer hat deshalb das Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen.