Zum Hauptinhalt springen Zur Suche springen Zur Hauptnavigation springen

Prozessionsweg muss Ausbau einer Bundesstraße nicht weichen

Konkret entschied das Gericht (10 A 1487/22), dass der Prozessionsweg aus dem 17. Jahrhundert zwischen Telgte und Münster in der Denkmalliste eingetragen bleiben kann, obwohl der Landesbetrieb Straßenbau NRW den Weg für den Ausbau der Bundesstraße B 51 nutzen möchte. Der Weg sei aufgrund seiner historischen und städtebaulichen Bedeutung schützenswert.

Zuvor hatte sich der Landesbetrieb Straßenbau NRW gegen die Eintragung eines Abschnitts des Prozessionswegs in die Denkmalliste von Telgte gewendet. Der Weg sollte für den Ausbau der Bundesstraße B 51 genutzt werden.

Rechtmäßiger Eintrag
Die Klage wurde abgewiesen, da die Eintragung des Wegs als Denkmal rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

Erhaltungswürdigkeit
Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wegs überwiege, auch wenn er nicht mehr als Prozessionsweg genutzt werde. Seine historische Bedeutung und die Prägung des Stadtbilds seien ausschlaggebend. Der Weg, gesäumt von Linden und historischen Bildstöcken, wurde als bedeutendes kulturelles und historisches Element anerkannt, das für Telgte touristisch wertvoll ist.

Straßenbau muss sich anpassen
Der moderne Straßenbau muss sich diesem Weg nun anpassen, wodurch sich die Bauzeit verzögert und Mehrkosten entstehen.

Ihre Vorteile

Kompetente Beratung durch
unseren Kundenservice

Bequemer Kauf
auf Rechnung

Kostenloser Praxistest
für Online-Dienste

Rechtssichere
Produkte

Zahlungsarten

Unser Kundenservice

info@deichmann-fuchs.de

0941 5684-0

0941 5684-1