Umgefallenes Verkehrszeichen: Baufirma haftet

Es ist ein klassisches Streitthema. Wer haftet, wenn ein Verkehrszeichen umkippt? Das Amtsgericht München sieht in einem aktuellen Verfahren einen eindeutigen Schuldigen.

Am 06.02.2022 parkte ein Mitarbeiter einer in München ansässigen Firma das firmeneigene Fahrzeug auf der Karlsstraße in München am rechten Fahrbahnrand. Unmittelbar neben dem abgestellten Fahrzeug befand sich ein auf dem angrenzenden Grünstreifen aufgestelltes mobiles Verkehrszeichen. Im Verlauf des genannten Tages stürzte das Verkehrszeichen auf das Fahrzeug der Klägerin und verursachte dabei einen Sachschaden in Höhe von 3.534,46 €.

Schadenersatzansprüche an Baulogistiker
Die Klägerin machte daraufhin gegenüber dem mutmaßlichen Aufsteller des Verkehrszeichens, einem Baulogistikdienstleister, Schadensersatzansprüche geltend. Zur Begründung führte sie an, dass das Verkehrszeichen auf unebenem Untergrund platziert und unzureichend gegen Witterungseinflüsse, insbesondere Wind, gesichert gewesen sei.
Da der Baulogistikdienstleister eine außergerichtliche Regulierung ablehnte, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht München. Gefordert wurden Schadensersatz in Höhe von 3.534,46 €, eine Kostenpauschale von 25 €, Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 650,79 € sowie Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
Das Amtsgericht München entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 4.210,25 € sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 €. Es führt dazu aus:
„Die Beklagte ist […] Verkehrssicherungspflichtige. Verpflichtet ist, wer für den Bereich der Gefahrquelle verantwortlich und in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen […]. Das streitgegenständliche Verkehrsschild ist durch Aufkleber der Beklagten gekennzeichnet, wodurch sich die Gefahrenquelle grundsätzlich ihrem Verantwortungsbereich zuweisen lässt, auch beherrscht sie die Gefahrenquelle. […]."

Quelle: justiz.bayern.de