Unfallschwerpunkt in Fahrradstraße – Was darf die Behörde anordnen?

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Beschluss vom 24. Juni 2025 (8 B 97/25) entschieden, dass die von der Stadt Essen im Bereich der Rüttenscheider Straße ergriffenen verkehrsregelnden Maßnahmen zur Beschränkung des Kfz-Durchgangsverkehrs – einschließlich der Einrichtung von Einfahrtverboten und Abbiegegeboten – vorläufig Bestand haben dürfen.

Hintergrund
Die Rüttenscheider Straße, seit 2020 als Fahrradstraße ausgewiesen, leidet laut Stadt unter hoher Verkehrsbelastung und einer Häufung von Unfällen. Zur Steigerung der Verkehrssicherheit und Reduzierung der Unfallzahlen wurde daher ein neues Verkehrskonzept umgesetzt, das insbesondere Durchgangsverkehr unterbinden sollte. Dagegen klagte wiederum eine Einzelhändlerin, weil sie und Kunden die Geschäfte nicht mehr direkt erreichen können.

Die Entscheidung des Gerichts
Nach Auffassung des OVG Münster entspricht die Maßnahmenkombination aus Blick auf die stark erhöhte Verkehrsbelastung und die als Unfallschwerpunkte eingestuften Knotenpunkte den gesetzlichen Anforderungen für verkehrsregelnde Maßnahmen. Ein erhöhtes Unfallrisiko liegt nach den Unfallkommissionsberichten vor, sodass die Reduzierung des Kfz-Verkehrs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit gerechtfertigt erscheint.

Bedeutung
Mit dem Beschluss erkennt das OVG Münster an, dass Kommunen im Rahmen der Verkehrssicherheit weitreichende Regelungen zum Schutz auch in Fahrradstraßen treffen dürfen, sofern eine „qualifizierte Gefahrenlage“ vorliegt und die Maßnahmen verhältnismäßig und hinreichend begründet sind.