Verkehrsversuche bleiben vollziehbar – VG Köln stärkt Handlungsspielraum der Straßenverkehrsbehörden

Mit Beschluss vom 28. Januar 2026 (Az. 18 L 2261/25) hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung abgelehnt. Streitgegenstand war ein Verkehrsversuch mit veränderter Verkehrsführung und Radverkehrsanlagen im Stadtgebiet. Antragsteller wollten erreichen, dass die Maßnahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt wird.

Kernaussagen des Gerichts
Das Gericht bestätigte, dass Verkehrsteilnehmer grundsätzlich gegen solche Anordnungen vorgehen können. Im konkreten Fall überwog jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung. Nach Auffassung des VG Köln war die Maßnahme rechtlich tragfähig und fachlich nachvollziehbar.

Zentrale Grundlage ist § 45 Abs. 1 StVO, der Verkehrsbehörden ausdrücklich erlaubt, Verkehrsregelungen testweise anzuordnen, um neue Konzepte zu erproben (Experimentierklausel). Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme ungeeignet, unverhältnismäßig oder sicherheitsrelevant problematisch sei.

Bedeutung für Praxis und Planung
Hervorzuheben ist, dass das Gericht den aktuellen Entscheidungszeitpunkt zugrunde legt. Bei laufenden Verkehrsversuchen können also neue Erkenntnisse, Verkehrszählungen oder Sicherheitsbewertungen berücksichtigt werden. Für Kommunen und Planer bedeutet dies: Sauber dokumentierte Ziele, eine nachvollziehbare Abwägung und begleitende Evaluation sind entscheidend für die rechtliche Absicherung.

Fazit: Einordnung in die Rechtsprechung
Der Beschluss fügt sich in eine konsequente Linie der Verwaltungsgerichte ein, verkehrsrechtliche Anordnungen nicht vorschnell zu stoppen. Solange Maßnahmen auf einer klaren Rechtsgrundlage beruhen, fachlich begründet sind und Belange der Verkehrssicherheit berücksichtigt werden, genießen sie im Eilverfahren einen hohen Bestandsschutz. Für Verkehrsbehörden bestätigt das Urteil: Verkehrsversuche sind ein zulässiges und rechtssicheres Instrument moderner Verkehrsplanung – auch gegen Widerstand einzelner Betroffener.