Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vorzeitige Bekanntmachung eines Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren allein kein ausreichender Grund ist, um eine Betriebsratswahl anzufechten. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Betriebsratswahl in einem Gemeinschaftsbetrieb mit rund 77 Beschäftigten. Die Arbeitgeberinnen hatten die Wahl vom Mai 2022 angefochten, unter anderem wegen angeblicher formaler Mängel im Wahlausschreiben und einer verfrühten Bekanntmachung des einzigen Wahlvorschlags.
Der Wahlvorstand hatte den Vorschlag, der acht Kandidaten umfasste, am 6. Mai 2022 bekannt gemacht – also am letzten Tag der Frist für Wahlvorschläge. Die Arbeitgeberinnen sahen darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Fristen, was nach ihrer Auffassung potenziell andere Kandidaturen verhindert habe.
BAG: Keine Anfechtbarkeit wegen „vorfristiger“ Bekanntgabe
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass § 36 Abs. 5 Satz 3 der Wahlordnung keine Sperre für die vorzeitige Bekanntmachung eines Wahlvorschlags enthält. Entscheidend sei, dass der Wahlvorschlag als gültig anerkannt wurde und die gesetzliche Mindestfrist zur Einreichung eingehalten war. Die Veröffentlichung bereits vor Ablauf dieser Frist sei nicht verboten und könne sogar dazu führen, dass sich weitere Kandidaten melden.
Wahlverfahren: Formelle Mängel bei Briefwahlfristen
Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Frist zur schriftlichen Stimmabgabe unzulässig knapp bemessen war. Diese endete am Tag der Wahlversammlung selbst, was die rechtzeitige Teilnahme per Briefwahl faktisch unmöglich machte. Zudem fand die öffentliche Stimmauszählung nicht unmittelbar nach Ablauf der Briefwahlfrist statt, wie es gesetzlich vorgesehen ist. Ob diese Verstöße das Wahlergebnis beeinflusst haben, konnte das BAG nicht abschließend beurteilen und verwies die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht.
Weitere Vorwürfe der Arbeitgeberinnen unbegründet
Die übrigen von den Arbeitgeberinnen geltend gemachten Mängel wiesen die Richter zurück. Weder das Wahlausschreiben noch die Rolle eines Wahlvorstandsmitglieds als Wahlbewerber seien zu beanstanden. Auch die Anzahl der Stützunterschriften sei korrekt bemessen worden. Die Unterbrechung der Wahlversammlung während des Schichtwechsels sei zulässig und praxisgerecht.
BAG, Beschluss vom 27.11.2024 – 7 ABR 32/23