Weiterer Referentenentwurf zur Änderung des BDSG

Am 27. März 2024 wurde erneut ein Referentenentwurf zur Änderung des BDSG veröffentlicht.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab,

  • Vereinbarungen des Koalitionsvertrags 2021–2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP) (Koalitionsvertrag) aufzugreifen sowie
  • Ergebnisse umzusetzen, die sich aus der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben haben (siehe den Bericht „Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“, den das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Oktober 2021 veröffentlicht hat).


Vorgesehene Änderungen aufgrund des Koalitionsvertrags

Der Koalitionsvertrag sieht vor: „Zur besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes ... institutionalisieren [wir] die Datenschutzkonferenz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und wollen ihr rechtlich, wo möglich, verbindliche Beschlüsse ermöglichen.“

Die vorgesehenen Änderungen bzw. neuen §§ 16a, 40a und 27 Absatz 5 sollen der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz (DSK) und der „besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes“ dienen.

Mit § 16a soll die Datenschutzkonferenz (DSK), wie im Koalitionsvertrag vereinbart, im BDSG institutionalisiert werden. Die DSK hat nach ihrer Geschäftsordnung das Ziel, die Datenschutzgrundrechte zu wahren und zu schützen sowie eine einheitliche Anwendung des europäischen und des nationalen Datenschutzrechts zu erreichen und gemeinsam für seine Fortentwicklung einzutreten. Eine Regelung zur rechtlichen Verbindlichkeit von Beschlüssen der DSK soll nicht getroffen werden, da damit wegen des Verbots der Mischverwaltung verfassungsrechtliche Grenzen berührt würden.

§ 40a und § 27 Abs. 5 sollen Unternehmen sowie Einrichtungen, die Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder für statistische Zwecke verarbeiten, die Möglichkeit bieten, statt mehrerer Aufsichtsbehörden nur eine Aufsichtsbehörde als Ansprechpartner für ihr konkretes Datenverarbeitungsvorhaben zu erhalten. Damit soll Rechtsunsicherheit beim Auftreten unterschiedlicher Rechtsauffassungen der für ein länderübergreifendes Vorhaben zuständigen Aufsichtsbehörden entgegengewirkt werden.

In § 18 soll klargestellt werden, dass sowohl im Zusammenarbeits- als auch im Kohärenzverfahren nach Kapitel VII. der DSGVO eine frühzeitige innerstaatliche Abstimmung zu erfolgen hat.

Der Koalitionsvertrag (Zeilen 5763 f.) sieht darüber hinaus vor: „Wir werden umgehend prüfen, wie die Transparenz beim Kredit-Scoring zugunsten der Betroffenen erhöht werden kann. Handlungsempfehlungen werden wir zeitnah umsetzen.“ Dies und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7.12.2023 – C-634/21 „SCHUFA Holding (Scoring)“ – aufgreifend, soll § 31 durch einen neuen § 37a ersetzt werden.

Vorgesehene Änderungen aufgrund des Evaluierungsberichts

Im Zuge der Evaluierung hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat das BDSG überprüft und im Hinblick auf die Teile 1 und 2 des BDSG folgenden Änderungsbedarf festgestellt:

  • In § 1 Absatz 4 bedarf es einer Klarstellung, um eindeutig auszudrücken, dass das BDSG nur anwendbar ist, wenn die Datenverarbeitung einen Inlandsbezug aufweist. Auch soll die Norm so umformuliert werden, dass deutlich wird, dass die Norm nur nichtöffentliche Stellen adressiert.
  • Die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume (§ 4) muss mit Blick auf nichtöffentliche Stellen überarbeitet werden.
  • § 17 bedarf einer Ergänzung, um Vakanzen in der Stellvertretung des gemeinsamen Vertreters im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zu vermeiden.
  • Die §§ 19 und 40 sollen um Klarstellungen zur zuständigen federführenden Datenschutzaufsichtsbehörde ergänzt werden.
  • In den §§ 27 und 29 sollen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden.
  • In § 34 soll klargestellt werden, dass das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO nicht aufgrund privater, sondern nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Satzungen eingeschränkt werden kann. Auch soll in § 34 das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO im Hinblick auf Geheimhaltungsinteressen eingeschränkt und zudem eine Pflicht von Bundesbehörden geregelt werden, betroffene Personen über die Möglichkeit nach § 34 Absatz 3 zu informieren, dass eine Auskunftserteilung an die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) verlangt werden kann.
  • In der Regelung zur automatisierten Entscheidung im Einzelfall (§ 37) soll eine Streichung erfolgen.


Geändert werden sollen die Teile 1 und 2 des BDSG. Darüberhinausgehende Änderungen sollen einem weiteren Gesetzgebungsvorhaben vorbehalten bleiben.

Zusätzlich soll § 83 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) geändert werden, um den Gleichlauf mit § 34 Absatz 1 BDSG sicherzustellen.

Fundstelle:

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – abrufbar im Internet unter https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf

Tags: Datenschutz