Der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadenersatzanspruch erfüllt ausschließlich eine Ausgleichsfunktion, da eine auf diese Bestimmung gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.
Eine betroffene Person muss das Vorliegen eines durch einen Verstoß gegen die DSGVO verursachten Schadens nachweisen, ohne dass dieser Schaden jedoch einen gewissen Schweregrad erreichen müsste.
Im Zuge eines Bewerbungsverfahrens darf ein Arbeitgeber Internetrecherchen zu den Bewerbern durchführen. Diese müssen allerdings darüber informiert werden.
Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher/gleichartiger Verarbeitungsvorgänge (im Hinblick auf die Art, den Umfang, die Umstände, den Zweck und die Risiken) mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 DSGVO).
Sowohl die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten als auch die der Übersendung eines Werbeschreibens zugrundeliegende Verarbeitung der Daten kann in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f DSGVO erfolgen.
Am 27. März 2024 wurde erneut ein Referentenentwurf zur Änderung des BDSG veröffentlicht.
Der § 32 HinSchG legt die Voraussetzungen fest, unter denen hinweisgebende Personen unter dem Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes stehen, wenn sie sich mit Informationen über Verstöße nicht an eine interne oder externe Meldestelle wenden, sondern diese der Öffentlichkeit bekanntmachen.
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