Das Oberlandesgericht Celle hat in einem aktuellen Verfahren (14 U 140/23) klargestellt, dass öffentliche Auftraggeber bei Verkehrssicherungsmaßnahmen im Rahmen von Ausschreibungen streng das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Erfordernis eines offenen Wettbewerbs beachten müssen.
Vorausgegangen war ein Lkw-Unfall auf einer Bundesautobahn, der eine aufwendige Bergung erforderte, sowie Reparaturen und die Beseitigung des kontaminierten Erdreichs. Die Klägerin als Eigentümerin der Autobahn ließ die Maßnahmen über eine öffentliche Ausschreibung durchführen.
Unternehmen soll Kosten für Verkehrssicherungspflicht übernehmen
Die Klägerin war hierbei der Ansicht, dass das Unternehmen, welches den Unfall verursacht hatte, auch zur Übernahme der durch die Beauftragung der Spezialfirma entstandenen Kosten verpflichtet sei. Sie hat behauptet, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Absicherung der Gefahrenstelle und anschließenden Beseitigung der verursachten Beschädigungen und der Einsatz der in der Rechnung aufgeführten Arbeitsmittel (insb. einer weiteren LED-Vorwarntafel und zweier zusätzlicher Zugfahrzeuge) jeweils erforderlich gewesen seien.
Hatte die Vorinstanz dieses Anliegen noch gestützt, revidierte das OLG Celle nun das Urteil und stellt klar: Bei der Erstattung von Verkehrssicherungskosten zählt nicht allein die durchgeführte Maßnahme, sondern vor allem auch deren Wirtschaftlichkeit und Transparenz im Vergabeverfahren.
Nur tatsächlicher Aufwand zählt
Konkret bedeutet dies, dass der tatsächliche Aufwand (also die Bergungsarbeiten) allein nicht für die Erstattung ausreicht. Erstattungsfähig ist nur, was objektiv erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist – also wirtschaftlich angemessen. Die Eigentümerin habe aber nicht nachgewiesen, dass sie im Ausschreibungsverfahren eine hinreichend wirtschaftliche Ausgangslage geschaffen habe; mögliche Mischkalkulationen blieben unbeachtet. Aus diesem Grund muss das Unternehmen die Kosten für die Bergung nicht zahlen.