Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO sieht vor, dass gemeinsam Verantwortliche in einer Vereinbarung in transparenter Form festlegen, wer von ihnen welche Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt.
Ein Datenschutzbeauftragter darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sowie § 6 Abs. 3 Satz 3 BDSG).
Nach Art. 38 Abs. 1 und 2 DSGVO, § 6 Abs. 1 und 2 BDSG müssen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Artikel 39 unterstützen, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen.
Das Amtsgericht Arnsberg hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH eingereicht, im Rahmen dessen das Amtsgericht verschieden Fragen zum Auskunftsrecht stellte.
Eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Beschäftigungsverhältnissen muss bewirken, dass ihre Adressaten nicht nur die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO ergeben, sondern auch diejenigen aus Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO.
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 17. Dezember 2024 eine Stellungnahme zur Verwendung personenbezogener Daten für die Entwicklung und Einführung von KI-Modellen angenommen.
Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.
Um die Prozesse der Auskunftserteilung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, sollten bereits im Vorfeld organisatorische Fragen der Zuständigkeit der Bearbeitung der Anträge festgelegt werden.
Auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem sog. Scraping-Komplex das Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Wenn eine betroffene Person einen Auskunftsantrag stellt, müssen ihr grundsätzlich alle in Art. 15 DSGVO genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher hat der Verantwortliche, wenn er die betroffene Person betreffende Daten verarbeitet, alle in Art. 15 Abs, 1 und gegebenenfalls die in Art. 15 Abs. 2 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen Daten, die es für Zwecke der zielgerichteten Werbung erhalten hat, zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art verwenden.