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E-Scooter und Fahrrad nicht von Fahrverboten betroffen

Ein Fahrer eines E-Scooters wurde dabei erwischt, wie er diesen unter dem Einfluss von Amphetamin steuerte. Zudem wurde bei einem Radfahrer eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰. festgestellt. Beide Verkehrsteilnehmer besaßen keine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (z. B. Pkw).

Jedoch untersagte in beiden Fällen die zuständige Fahrerlaubnisbehörde das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die dagegen gerichteten Eilanträge wurden zunächst von den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt. Doch nun hatten die Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Münster (16 B 1234/24 und 16 B 5678/24) Erfolg.

Fahrerlaubnis-Verordnung nicht konkret genug
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die umstrittenen Anordnungen nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt werden können, die es der Fahrerlaubnisbehörde erlaubt, jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn er sich als ungeeignet oder nur bedingt geeignet erweist. Diese Norm gilt nach Ansicht des Gerichts als nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein Verbot schränkt zudem die grundrechtlich geschützte Bewegungsfreiheit der Betroffenen erheblich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die FeV berücksichtigt diese Aspekte nicht ausreichend und definiert nicht klar genug, wann eine Person ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, und wann Zweifel an der Eignung bestehen.

Mit den Entscheidungen folgt das OVG Münster der Darstellung anderer Gerichte, wie etwa dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 17.04.2023 - 11 BV 22.1234 -) und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 - 10 A 10971/23.OVG -). Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

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