Auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem sog. Scraping-Komplex das Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Wenn eine betroffene Person einen Auskunftsantrag stellt, müssen ihr grundsätzlich alle in Art. 15 DSGVO genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Daher hat der Verantwortliche, wenn er die betroffene Person betreffende Daten verarbeitet, alle in Art. 15 Abs, 1 und gegebenenfalls die in Art. 15 Abs. 2 genannten Informationen zur Verfügung zu stellen.