Kryptografischer Schutz bei Datenübertragungen kann in Form einer Verbindungs- (Point-to-Point, Transportverschlüsselung) oder einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung realisiert werden.
Unebenheiten gehören bei historischem Kopfsteinpflaster zum typischen Erscheinungsbild. Das Landgericht Koblenz (1 O 9/25) hat in einem aktuellen Verfahren entschieden, dass eine mehrere Zentimeter breite Lücke in einer solchen Pflasterfläche nicht automatisch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellt. Für Bau- und Verkehrsbehörden bestätigt das Urteil: Maßstab ist nicht die absolute Unebenheit, sondern der Gesamteindruck der Verkehrsfläche und die berechtigte Sicherheitserwartung der Nutzer.