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Halteverbote in Fahrradstraße: VG Freiburg konkretisiert Anforderungen des § 45 StVO

Straßenverkehrsbehörden dürfen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit Halteverbote in einer Fahrradstraße anordnen. Das VG Freiburg hat dabei insbesondere die unterschiedlichen Anforderungen des § 45 Abs. 9 StVO an den ruhenden und den fließenden Verkehr herausgestellt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte über Halteverbote in einer Fahrradstraße zu entscheiden. Mit Urteil vom 12. August 2026 (Az. 1 K 4481/24) bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung.

Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist die Abgrenzung innerhalb des § 45 Abs. 9 StVO. Nach Satz 1 dürfen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen grundsätzlich nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Eine zusätzliche Beschränkung ist demnach nicht erforderlich, wenn die Verkehrssicherheit bereits durch die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der StVO ausreichend gewährleistet wird. 

Beschränkungen des fließenden Verkehrs

Die strengeren Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gelten dagegen nur für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs. Danach muss aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Da Halteverbote den ruhenden Verkehr betreffen, musste diese qualifizierte Gefahrenlage im entschiedenen Fall nicht nachgewiesen werden. Auch schloss das Gericht Unfalldaten aus der Zeit vor der verkehrsrechtlichen Anordnung aus, da diese für die Prognose der Unfallgefahr kaum aussagekräftig wären.

Anlieger haben keinen Anspruch auf Parkmöglichkeiten 

Das Gericht widmete sich danach den Bedürfnissen der Anlieger. Ein Anspruch auf den Erhalt von Parkmöglichkeiten unmittelbar vor oder in unmittelbarer Nähe eines Grundstücks besteht grundsätzlich nicht. Bei ihrer Ermessensentscheidung muss die Straßenverkehrsbehörde allerdings solche individuellen Belange berücksichtigen, die über das allgemeine Interesse an möglichst wenigen Verkehrsbeschränkungen hinausgehen.

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