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Umfangreiche Straßensanierungen können Planfeststellung erfordern

Umfangreiche Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen können auch dann planfeststellungspflichtig sein, wenn weder die Trasse noch die Zahl der Fahrstreifen verändert wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig aktuell entschieden (9 C 1.25 – Urt. v. 27. August 2026). Für Straßenbaulastträger und ausführende Unternehmen kann die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Vorbereitung und Ausschreibung größerer Erhaltungsmaßnahmen sowie auf die Planung der Verkehrssicherung haben.

Gegenstand des Verfahrens ist die Sanierung eines rund elf Kilometer langen Abschnitts der A 3 zwischen dem Autobahnkreuz Bonn/Siegburg und der Anschlussstelle Siebengebirge. Die Autobahn GmbH erneuert dort unter anderem die Fahrbahndecke grundhaft. Außerdem werden Brücken ersetzt oder instand gesetzt und Lärmschutzanlagen neu errichtet. Die Zahl der Fahrstreifen bleibt unverändert.

Das Fernstraßen-Bundesamt hatte 2022 entschieden, dass für das Vorhaben weder Planfeststellung noch Plangenehmigung erforderlich seien. Eine anerkannte Umweltvereinigung wandte sich dagegen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darf für die Frage, ob eine „Änderung“ einer Bundesfernstraße nach § 17 Abs. 1 FStrG vorliegt, nicht allein auf die bautechnische Ausgestaltung abgestellt werden. Die Vorschrift müsse unionsrechtskonform ausgelegt werden. Vorhaben, die erhebliche Umweltauswirkungen haben können, dürften nicht der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung entzogen werden. 

Das vorinstanzliche Oberverwaltungsgericht muss deshalb erneut prüfen, welche Auswirkungen die Arbeiten beziehungsweise die durch sie bewirkten Veränderungen haben können. 

Mögliche Folgen für Ausschreibung und Bauvorbereitung

Für Straßenbaulastträger erhöht die Entscheidung die Bedeutung einer frühzeitigen verfahrensrechtlichen Prüfung bei umfangreichen Erhaltungsmaßnahmen. Eine Maßnahme, die bislang als reine Sanierung oder Ertüchtigung behandelt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein weitergehendes Zulassungsverfahren erfordern.

Das kann sich bereits auf die Termin- und Vergabeplanung auswirken. Muss vor Baubeginn ein Planfeststellungs- oder anderes Zulassungsverfahren durchgeführt werden, können sich Ausschreibung und Zuschlag verschieben. Auch Leistungsbeschreibungen, Bauphasen, Umweltauflagen und vorgesehene Ausführungszeiten können von den Ergebnissen des Verfahrens abhängig sein. 

Für Auftraggeber dürfte es deshalb wichtiger werden, bereits vor der Ausschreibung eindeutig zu klären, auf welcher öffentlich-rechtlichen Zulassungsgrundlage die Baumaßnahme durchgeführt werden kann. Insbesondere bei grundhaften Erneuerungen in Verbindung mit Brückenbau, Lärmschutz, Entwässerung oder Eingriffen in Natur und Landschaft ist eine ausschließlich bautechnische Einordnung als Erhaltungsmaßnahme möglicherweise nicht ausreichend. 

Auswirkungen auf die Sicherheit an Arbeitsstellen

Mittelbar kann die Entscheidung auch die Planung der Arbeitsstellensicherung beeinflussen. Werden aufgrund eines erforderlichen Zulassungsverfahrens Bauabläufe, Bauzeiten oder einzelne Bauabschnitte verändert, müssen gegebenenfalls auch Verkehrsführungen und Verkehrszeichenpläne angepasst werden. 

Das betrifft insbesondere langfristige und komplexe Arbeitsstellen auf Autobahnen. Änderungen bei Bauphasen, Sperrungen, Arbeitsbereichen oder Bauzeiten können Auswirkungen auf die nach RSA 21 erforderliche Verkehrsführung haben. Auch die verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO müssen mit der tatsächlich zugelassenen und ausgeschriebenen Bauausführung übereinstimmen.

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